Auf seine Aussagen könne nicht abgestellt werden. Immerhin habe er aber vor der Vorinstanz zugegeben, wenn K.________ angerufen habe, sei immer klar gewesen, um was es gegangen sei (pag. 2399, Z. 27). Es sei im Hinblick auf die nunmehr eingestandenen Übergaben von 10 Gramm binnen 5 Monaten nicht stimmig, dass während dem gesamten Zeitraum von rund 3 Jahren ebenfalls nur 10 Gramm verkauft worden seien. Abzustellen sei klarerweise auf die Aussagen von K.________. Dieser habe keinen Grund gehabt, bei den Angaben zu seinem Kokainkonsum zu übertreiben.