11 9.2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in erster Linie auf die aus ihrer Sicht überzeugende erstinstanzliche Urteilsbegründung. Der Beschuldigte habe durchwegs ein diffuses Aussageverhalten an den Tag gelegt und sich zuweilen sogar innerhalb derselben Einvernahme selbst widersprochen. Er habe seine Darstellung stets den vorgehaltenen Beweismitteln angepasst und implizit zugestanden, dass es zu mehreren Übergaben gekommen sei. Auf seine Aussagen könne nicht abgestellt werden.