Schliesslich sei gerichtsnotorisch, dass im Kokainhandel kein Buch geführt werde und der Beschuldigte nicht über jede einzelne Transaktion Aufschluss geben könne. Zuzustimmen sei der Vorinstanz immerhin insoweit, als während den Auslandsabwesenheiten des Beschuldigten von rund 10 Monaten sicherlich kein Kokainhandel stattgefunden habe. Insgesamt liessen sich somit nur total 20 Gramm Kokaingemisch erstellen, die an K.________ übergeben worden seien. Für eine darüber hinausgehende Kokainmenge seien keine verlässlichen Rückschlüsse möglich (zum Ganzen pag. 2691).