Seine Angaben hätten grösstenteils nicht objektiv überprüft werden können. Die klärenden Aussagen des Beschuldigten seien entgegen der vorinstanzlichen Auffassung glaubhaft. Ihm sei während des gesamten Verfahrens der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung vorgehalten worden und es sei nicht immer erkennbar gewesen, um welchen Vorwurf es bei den Fragen gegangen sei. Sein Aussageverhalten lasse sich dadurch erklären und sei keineswegs diffus. Schliesslich sei gerichtsnotorisch, dass im Kokainhandel kein Buch geführt werde und der Beschuldigte nicht über jede einzelne Transaktion Aufschluss geben könne.