9. Vorbringen der Parteien 9.1 Seitens der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die vom Beschuldigten teilweise eingestandenen und im Anzeigerapport ausgewiesenen 12 Gramm Kokaingemisch, die der Beschuldigte an K.________ übergeben habe, seien erstellt. Darüber hinaus würden sich jedoch keine weiteren Übergaben jenseits berechtigter Zweifel erstellen lassen. Gemäss K.________ sei es nicht bei jedem Treffen um den Kokainhandel gegangen. Bezeichnenderweise habe er seine Darstellung vor der Vorinstanz deutlich relativiert. Seine Angaben hätten grösstenteils nicht objektiv überprüft werden können.