Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Angaben von K.________ als erstellt, dass dieser in der Zeit, in welcher er in C.________ wohnte (22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020, somit 44 Monate) durchschnittlich 5 Gramm Kokaingemisch pro Monat beim Beschuldigten bezogen hat. Davon ausgenommen wurden die 10 Monate, in denen der Beschuldigte erwiesenermassen im Ausland war. Bei 34 Monaten à 5 Gramm Kokaingemisch pro Monat ergibt sich eine Gesamtmenge von 170 Gramm Kokaingemisch. Hinzu kamen die weiteren 10 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von Juli bis November 2020, die sich aus der Telefonauswertung ergaben.