10 K.________ habe hingegen glaubhaft ausgesagt und die regelmässigen Lieferungen als zentralen Handlungsablauf konstant beschrieben. Die insgesamt gelieferte Menge habe mit zunehmender Verfahrensdauer zwar leicht abgenommen. Detailliert seien seine Aussagen in erster Linie betreffend das Drogendepot in den Schuhen vor der Haustür. Betreffend die Überweisung von CHF 1'500.00 sowie eines Drohzettels des Beschuldigten hätten seine Aussagen verifiziert werden können. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Angaben von K.____