Er habe den Vorwurf nach anfänglichem Abstreiten zwar zugegeben, habe die Kokainmenge aber sukzessive den Ermittlungsergebnissen angepasst und erhöht. Er habe mehrmals leicht widerlegbare Ausreden benützt und bei heiklen Vorhalten Erinnerungslücken geltend gemacht. In Bezug auf die Übergaben an K.________ seien seine Aussagen unglaubhaft.