Insgesamt werde für diesen Zeitraum dennoch lediglich von einer Veräusserungsmenge von 10 Gramm Kokaingemisch ausgegangen. Der Beschuldigte habe auch die alte Rufnummer von K.________ eingespeichert gehabt. Es habe also schon zuvor Kontakt gegeben, als K.________ noch in C.________ lebte. Der Beschuldigte habe zum Kokainverkauf an K.________ wenig schlüssige und teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Er habe den Vorwurf nach anfänglichem Abstreiten zwar zugegeben, habe die Kokainmenge aber sukzessive den Ermittlungsergebnissen angepasst und erhöht.