8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschuldigte sei gemäss den objektiven Beweismitteln im Zeitraum zwischen Juli 2020 und 13. November 2020 regelmässig in Kontakt mit K.________ gestanden. Im Deliktsblatt/Anzeigerapport würden für diesen Zeitraum auf nachvollziehbare Weise 11 Treffen und die Übergabe von 12 Gramm Kokaingemisch hergeleitet, wobei zu Gunsten des Beschuldigten pro Übergabe von 1 Gramm Kokaingemisch ausgegangen wurde, dies mit einer Ausnahme. Insgesamt werde für diesen Zeitraum dennoch lediglich von einer Veräusserungsmenge von 10 Gramm Kokaingemisch ausgegangen.