Dasselbe gilt auch betreffend die Aufhebung der Ersatzmassnahmen (Ziff. IV.1.), welche der Polizei mit Email vom 18. Februar 2022 bereits mitgeteilt wurde (pag. 2441) und die Aushändigung der Reisepässe des Beschuldigten (Ziff. IV.6. des erstinstanzlichen Urteils), die der amtlichen Verteidigung unmittelbar nach der Urteilseröffnung ausgehändigt wurden (pag. 2436). Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot;