für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III., ausgenommen die Rück- und Nachzahlungspflicht), sowie sämtliche weiteren Verfügungen, namentlich die Verfügung über die Sicherheitsleistung (Aushändigung von CHF 4'000.00 an O.________ und Anrechnung von CHF 6'000.00 an die Übertretungsbusse und die Verfahrenskosten; Ziff. IV.2.), die Einziehung zur Vernichtung von Drogen (Ziff. IV.3.) sowie eines Mobiltelefons (Ziff. IV.4.) und die Rückgabe diverser Gegenstände (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteils). Dasselbe gilt auch betreffend die Aufhebung der Ersatzmassnahmen (Ziff.