in oberer Instanz einschliesslich der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten für das gesamte Verfahren zu befinden. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Verfahrenseinstellung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain (bis 17. Februar 2019) zufolge