, nicht zu folgen. Auch bei einer Teilanfechtung einzelner Schuldsprüche gilt die Gesamtstrafe als mitangefochten, weshalb sämtliche zur Bildung der Gesamtstrafe relevanten Straftaten im Rahmen der Strafzumessung heranzuziehen sind (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend zitiert als BSK StPO- VERFASSER/IN], N 7 zu Art. 399 StPO). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die vorzeitigen Zustimmungen zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.