Dabei ist der Sichtweise der Verteidigung des Beschuldigten, wonach die Strafzumessungs- und Asperationsfaktoren betreffend die (nicht angefochtenen) Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von Marihuana (Ziff. II.1.1. und II.1.2.) von der Vorinstanz rechtskräftig festgesetzt worden seien (pag. 2692), nicht zu folgen.