auch die Verbindung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zuliess, kann nebst der Freiheitsstrafe auch die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe (wegen Pornografie) nicht als rechtskräftig angesehen werden. In oberer Instanz ist somit eine neue Strafzumessung betreffend die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vorzunehmen. Dabei ist der Sichtweise der Verteidigung des Beschuldigten, wonach die Strafzumessungs- und Asperationsfaktoren betreffend die (nicht angefochtenen) Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von Marihuana (Ziff.