Angefochten ist ferner die ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren samt Ausschreibung derselben im SIS sowie die Sanktion(en). Da in oberer Instanz aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs grundsätzlich eine Verurteilung wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) möglich wäre und Art. 19 Abs. 2 BetmG in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung auch die Verbindung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zuliess, kann nebst der Freiheitsstrafe auch die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe (wegen Pornografie) nicht als rechtskräftig angesehen werden.