und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 133 Tagen und der Ersatzmassnahmen von 329 Tagen im Umfang von 50 Tagen (gerundet 15 %); 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 7 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).