____, D.________ und anderswo in der Schweiz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs wegen 2.1 mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. begangen im September 2020 in H.________, evtl. D.________, C.________ oder anderswo im Kanton Bern durch Erwerb von 500 Gramm Marihuana von F.________ sel. und Veräusserung derselben an unbekannte Abnehmer bzw. an einen unbekannten Abnehmer alias «G.__