5 schädigung der entsprechenden erstinstanzlichen Parteikosten sowie der im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). III. Auf den Landesverweis sei aufgrund des persönlichen Härtefalls und der fehlenden öffentlichen Interessen zu verzichten. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.