A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'419.45 zwischen der amtlichen Entschädigung 3 und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 08.12.2021 (Verlängerung ARR 21 463) werden per sofort aufgehoben.