Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 307 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Porno- grafie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 17. Februar 2022 (PEN 21 828) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 17. Februar 2022 fol- gendes Urteil (pag. 2429 ff.; inkl. Urteilsberichtigung vom 28. Februar 2022 [pag. 2469 ff.], berichtigter Teil kursiv und unterstrichen): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen in der Zeit vom 30.11.2018 bis 17.02.2019 in C.________, D.________ und anderswo in der Schweiz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana wird wegen Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der mehrfachen und teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen Juni 2016 und 13.11.2020 in C.________, E.________, D.________ und anderswo im Kanton Bern, durch, 1.1. Erwerb von 500 Gramm Marihuana von F.________ sel. und Veräusserung derselben an unbekannte Abnehmer bzw. an einen unbekannten Abnehmer alias «G.________» zum Preis von mind. CHF 3'000.00, begangen im September 2020 in H.________, evtl. D.________, C.________ oder anderswo im Kanton Bern; 1.2. Erwerb von 1’000 Gramm Marihuana von I.________ und Veräusserung derselben an unbekannte Abnehmer bzw. an einen unbekannten Abnehmer alias «J.________» zum Preis von mind. CHF 6'000.00, begangen im September 2020 in C.________, evt. D.________ oder anderswo im Kanton Bern; 1.3. Erwerb von mindestens 194.8 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 40.6 %; rund 79 Gramm reines Kokain) und Veräusserung an folgende Abnehmer: 1.3.1 mindestens 180 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 18'000.00 an K.________, begangen zwischen dem 22.06.2016 und 09.11.2020 in C.________, D.________ und ev. anderswo im Kanton Bern; 1.3.2 mindestens 8.2 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 820.00 an L.________, begangen in der Zeit zwischen 07.07.2020 und 13.11.2020 in D.________ und ev. anderswo im Kanton Bern; 1.3.3 mindestens 6.4 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 640.00 an M.________, begangen in der Zeit zwischen 19.07.2019 und 09.11.2020 in D.________ und ev. anderswo im Kanton Bern; 2 1.3.4 mindestens 0.2 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 20.00 an N.________, begangen am 13.11.2020 in C.________ und ev. anderswo im Kan- ton Bern. 2. Der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 18.02.2019 bis 13.11.2020 in C.________, D.________ und anderswo in der Schweiz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana. 3. Der Pornografie, begangen am 07.06.2020 und in der Zeit davor in C.________ und evtl. an- derswo im Kanton Bern durch das Speichern und Versenden eines Printscreens einer Filmauf- nahme, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hat. und in Anwendung der Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. h und o, 106, 197 Abs. 4 Abs. 2 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, 19 Abs. 2 lit. a, 19a Abs. 1 BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 133 Tagen (13.11.2020-25.03.2021) wird im Umfang von 133 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Ersatzmassnahmen von 329 Tagen (26.03.2021-17.02.2022) werden im Umfang von 50 Ta- gen (gerundet 15 %) auf die Freiheitsstrafe angerechnet 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren, mit Eintragung im Schengener Informationssystem. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14'875.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 16'906.50, insgesamt bestimmt auf CHF 31'781.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 17'326.00). [Kostentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00 [statt ur- sprünglich CHF 600.00]. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 30’981.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 16'526.00). III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14'455.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'419.45 zwischen der amtlichen Entschädigung 3 und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 08.12.2021 (Verlängerung ARR 21 463) werden per sofort aufgehoben. 2. Die Sicherheitsleistung von CHF 10'000.00 ist im Umfang von CHF 4'000.00 an O.________ zurück zu bezahlen. Die restlichen CHF 6'000.00 werden zur Deckung der Busse und der teil- weisen Verfahrenskosten verwendet. 3. Die beschlagnahmten Drogen (7.2 Gramm Kokaingemisch) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): – 1 Mobiltelefon Samsung schwarz, .________ mit SIM-Karte 5. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: – 1 Messer – 1 Couvert, 1 Brief – 1 Couvert, 1 Brief (Ass. A2) – 1 Mobiltelefon Nokia – 1 Mobiltelefon Samsung – 1 Mobiltelefon iPhone – 1 Mobiltelefon Wiko 6. Die beschlagnahmten Reisepässe Nr. .________ und .________ werden sofort dem Beschuldig- ten ausgehändigt. 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 9. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 10. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Dagegen meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 1. März 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 2474). Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 folgte die frist- und formgerechte Berufungser- klärung (pag. 2536). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2022 mit, dass keine Anschlussberufung erklärt wird und keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht werden (pag. 2575 f.). 4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Zusammen mit der Berufungserklärung reichte Rechtsanwalt B.________ die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Q.________: Behandlung von R.________ (Krankheit)» vom .________ ein, die antragsgemäss und ohne Einwände seitens der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2576) zu den Akten erkannt wurde (pag. 2540 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen zur allfälligen Prüfung der Landesverweisung über den Beschuldigten ein Bericht des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, vom 21. April 2023 (samt einer Bestätigung der Sozialhilfe der Gemeinde E.________ vom 17. April 2023 und eines Betreibungsregisterauszugs vom 5. April 2023; pag. 2594 ff.) sowie beim SEM die Akten des Asylverfahrens des Beschuldigten (pag. 2606 ff.) eingeholt. Ferner wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregis- terauszug (datierend vom 14. Juni 2023; pag. 2668 ff.), ein weiterer Betreibungsre- gisterauszug (datierend vom 8. Juni 2023; pag. 2657 ff.) sowie ein Leumundsbe- richt samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 12. Juni 2023; pag. 2663 ff.) eingeholt. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde sodann von Amtes wegen das «Country Factsheet» des «Joint United Nations Programme on R.________ and AC.________ (Krankheit) (AI.________)» betreffend Q.________ (englischspra- chig; Stand per 2021) ohne Einwände der Parteien zu den Akten erkannt (pag. 2703 ff.). Ferner reichte Rechtsanwalt B.________ einen Bericht des P.________ (Spital) vom 9. Juni 2022 über den Gesundheitszustand und die The- rapie des Beschuldigten (pag. 2700) sowie eine Studie von KRENISKE et al. betref- fend R.________ und Suizidrisiko bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen vom 25. September 2022 (englischsprachig) ein (pag. 2701 ff.). Diese wurden ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 2676). Weiter wurde der Beschuldigte erneut befragt (pag. 2677 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragt namens des Beschuldigten in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Folgendes (pag. 2709): I. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von 20 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 40.6%) und Veräusserung ebendie- ser an K.________, begangen zwishen dem 22.06.2016 und 09.11.2020 in C.________ (AKS Ziff. 1.3.1, erstes Lemma). II. A.________ sei wegen teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Anwendung der einschlägigen Gesetzesnormen zu verurteilen zu einer bedingten Freiheits- strafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. unter Auferlegung der anteilsmässigen Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten (1/3) sowie der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren an den Kanton Bern, unter Ent- 5 schädigung der entsprechenden erstinstanzlichen Parteikosten sowie der im Berufungsverfahren ent- standenen Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). III. Auf den Landesverweis sei aufgrund des persönlichen Härtefalls und der fehlenden öffentlichen In- teressen zu verzichten. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 2713 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 17. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 30. November 2018 bis 17. Februar 2019 in C.________, D.________ und anderswo in der Schweiz durch Konsum ei- ner unbestimmten Menge Kokain und Marihuana, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs wegen 2.1 mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. begangen im September 2020 in H.________, evtl. D.________, C.________ oder anderswo im Kanton Bern durch Erwerb von 500 Gramm Marihuana von F.________ sel. und Veräusserung derselben an unbekannte Abnehmer bzw. an einen unbekannten Abnehmer alias «G.________» zum Preis von mind. CHF 3'000.00; 2.1.2. begangen im September 2020 in C.________, evt. D.________ oder anderswo im Kanton Bern durch Erwerb von 1’000 Gramm Marihuana von I.________ und Veräusserung derselben an unbekannte Abnehmer bzw. an einen unbekannten Abnehmer alias «J.________» zum Preis von mind. CHF 6'000.00; 2.1.3. begangen in der Zeit vom 18.02.2019 bis 13.11.2020 in C.________, D.________ und anderswo in der Schweiz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana; 2.2. Pornografie, begangen am 07.06.2020 und in der Zeit davor in C.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern durch das Speichern und Versenden eines Printscreens einer Filmaufnahme, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hat; 3. der Verurteilung zu 3.1. einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'200.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3.2. einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 4. der Verfügung, wonach 6 4.1. Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 08.12.2021 (Verlängerung ARR 21 463) per sofort aufgehoben werden; 4.2. Die Sicherheitsleistung von CHF 10'000.00 ist im Umfang von CHF 4'000.00 an O.________ zurück zu bezahlen. Die restlichen CHF 6'000.00 zur Deckung der Busse und der teilweisen Verfahrenskosten verwendet werden; 4.3. Die beschlagnahmten Drogen (7.2 Gramm Kokaingemisch) zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) werden; 4.4. das Mobiltelefon Samsung schwarz, .________ mit SIM-Karte zur Vernichtung eingezo- gen wird; 4.5. Folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben werden: - 1 Messer - 1 Couvert, 1 Brief - 1 Couvert, 1 Brief (Ass. A2) - 1 Mobiltelefon Nokia - 1 Mobiltelefon Samsung - 1 Mobiltelefon iPhone - 1 Mobiltelefon Wiko 4.6. Die beschlagnahmten Reisepässe Nr. .________ und .________ sofort dem Beschuldig- ten ausgehändigt werden. II. A.________ sei schuldig zu erklären: der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, began- gen zwischen Juni 2016 und 13. November 2020 in C.________, E.________, D.________ und an- derswo im Kanton Bern, durch Erwerb von 194.8 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 40.6 %; rund 79 Gramm reines Kokain) und Veräusserung an folgende Abnehmer: 1. 180 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 18'000.00 an K.________, began- gen zwischen dem 22. Juni 2016 und 09. November 2020 in C.________, D.________ und ev. anderswo im Kanton Bern; 2. 8.2 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 820.00 an L.________, begangen in der Zeit zwischen 07. Juli 2020 und 13. November 2020 in D.________ und ev. anderswo im Kanton Bern; 3. 6.4 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 640.00 an M.________, begangen in der Zeit zwischen 19. Juli 2019 und 09. November 2020 in D.________ und ev. anderswo im Kanton Bern; 4. 0.2 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 20.00 an N.________, begangen am 13. November 2020 in C.________ und ev. anderswo im Kanton Bern und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 133 Tagen und der Ersatzmassnahmen von 329 Tagen im Umfang von 50 Tagen (gerundet 15 %); 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 7 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuord- nen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt und bezieht sich auf den Schuldspruch wegen Erwerbs und Veräusserung von 180 Gramm Kokaingemisch an K.________ gemäss Ziff. II.1.3.1. des erstinstanzlichen Urteils (womit jedoch die Gesamtmenge Kokain gemäss Ziff. II.1.3. und die mengenmässige Qualifikation gemäss Ziff. II.1. zusam- menhängen). Angefochten ist ferner die ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren samt Ausschreibung derselben im SIS sowie die Sanktion(en). Da in oberer Instanz aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs grundsätzlich ei- ne Verurteilung wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (BetmG; SR 812.121) möglich wäre und Art. 19 Abs. 2 BetmG in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung auch die Verbindung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zuliess, kann nebst der Freiheitsstrafe auch die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe (wegen Pornografie) nicht als rechtskräftig angesehen werden. In oberer Instanz ist somit eine neue Strafzumessung betreffend die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vorzunehmen. Dabei ist der Sichtweise der Ver- teidigung des Beschuldigten, wonach die Strafzumessungs- und Asperationsfakto- ren betreffend die (nicht angefochtenen) Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von Marihua- na (Ziff. II.1.1. und II.1.2.) von der Vorinstanz rechtskräftig festgesetzt worden seien (pag. 2692), nicht zu folgen. Auch bei einer Teilanfechtung einzelner Schuld- sprüche gilt die Gesamtstrafe als mitangefochten, weshalb sämtliche zur Bildung der Gesamtstrafe relevanten Straftaten im Rahmen der Strafzumessung heranzu- ziehen sind (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugend- strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend zitiert als BSK StPO- VERFASSER/IN], N 7 zu Art. 399 StPO). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die vorzei- tigen Zustimmungen zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Ferner hat die Kammer über die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in oberer Instanz einschliesslich der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten für das gesamte Verfahren zu befinden. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Verfahrenseinstellung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain (bis 17. Februar 2019) zufolge 8 Verjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Schulsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusse- rung von total 1'500 Gramm Marihuana (Ziff. II.1.1.-II.1.2.), wegen Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain (von 18. Februar 2019 bis 13. November 2020; Ziff. II.2.), einschliesslich die ge- stützt auf letzteres ausgefällte Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Sanktionen- punkt 3 in Ziff. II.), sowie wegen Pornografie (Ziff. II.3.). Ferner mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III., ausgenom- men die Rück- und Nachzahlungspflicht), sowie sämtliche weiteren Verfügungen, namentlich die Verfügung über die Sicherheitsleistung (Aushändigung von CHF 4'000.00 an O.________ und Anrechnung von CHF 6'000.00 an die Übertre- tungsbusse und die Verfahrenskosten; Ziff. IV.2.), die Einziehung zur Vernichtung von Drogen (Ziff. IV.3.) sowie eines Mobiltelefons (Ziff. IV.4.) und die Rückgabe di- verser Gegenstände (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteils). Dasselbe gilt auch betreffend die Aufhebung der Ersatzmassnahmen (Ziff. IV.1.), welche der Polizei mit Email vom 18. Februar 2022 bereits mitgeteilt wurde (pag. 2441) und die Aus- händigung der Reisepässe des Beschuldigten (Ziff. IV.6. des erstinstanzlichen Ur- teils), die der amtlichen Verteidigung unmittelbar nach der Urteilseröffnung aus- gehändigt wurden (pag. 2436). Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 2483 ff.). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zwar das Recht des Beschuldigten ist, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage zu verweigern. Jedoch ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschul- digte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.4.4. mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in BGE 147 IV 176). 9 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in Ziff. I.1. der Anklageschrift Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, mehrfach und teilweise mengenmässig qualifiziert begangen, unter anderem durch Folgendes (vgl. pag. 2290 f.): 1.3. Erwerb von mindestens 253.8 Gramm Kokaingemisch (rund 103 Gramm reines Kokain bei ei- nem Reinheitsgrad von durchschnittlich 40.6% Kokain Base) in der Zweit zwischen mindestens 22.6.2016 und 13.11.2020 in D.________, C.________ und evt. anderswo im Kanton Bern von (einer) unbekannten Person(en) und Verkauf von mindestens 253 Gramm Kokaingemisch (rund 103 Gramm reines Kokain bei einem Reinheitsgrad von 40.6% Kokain Base) in der Zeit zwi- schen mindestens 22.6.2016 und 13.11.2020 in C.________, D.________ und evt. anderswo im Kanton Bern an verschiedene Abnehmer, insbesondere an folgende bekannte Abnehmer: - mindestens 230 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 23'000.00 an K.________, in der Zeit zwischen 22.6.2016 und 9.11.2020 in C.________, D.________ und evt. anderswo im Kanton Bern; - mindestens 8.2 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 820.00 an L.________, in der Zeit zwischen 7.7.2020 und 13.11.2020 in D.________ und evt. anders- wo im Kanton Bern; - mindestens 14 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 1'400.00 an M.________, in der Zeit zwischen 19.7.2019 und 9.11.2020 in D.________ und evt. anders- wo im Kanton Bern; - mindestens 0.2 Gramm Kokaingemisch zum Preis von mindestens CHF 20.00 an N.________, am 13.11.2020 in C.________ und evt. anderswo im Kanton Bern. Angefochten ist lediglich der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. erstes Lemma der Ankla- geschrift betreffend den Abnehmer K.________. 8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschuldigte sei gemäss den objekti- ven Beweismitteln im Zeitraum zwischen Juli 2020 und 13. November 2020 regel- mässig in Kontakt mit K.________ gestanden. Im Deliktsblatt/Anzeigerapport wür- den für diesen Zeitraum auf nachvollziehbare Weise 11 Treffen und die Übergabe von 12 Gramm Kokaingemisch hergeleitet, wobei zu Gunsten des Beschuldigten pro Übergabe von 1 Gramm Kokaingemisch ausgegangen wurde, dies mit einer Ausnahme. Insgesamt werde für diesen Zeitraum dennoch lediglich von einer Ver- äusserungsmenge von 10 Gramm Kokaingemisch ausgegangen. Der Beschuldigte habe auch die alte Rufnummer von K.________ eingespeichert gehabt. Es habe also schon zuvor Kontakt gegeben, als K.________ noch in C.________ lebte. Der Beschuldigte habe zum Kokainverkauf an K.________ wenig schlüssige und teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Er habe den Vorwurf nach anfängli- chem Abstreiten zwar zugegeben, habe die Kokainmenge aber sukzessive den Ermittlungsergebnissen angepasst und erhöht. Er habe mehrmals leicht widerleg- bare Ausreden benützt und bei heiklen Vorhalten Erinnerungslücken geltend ge- macht. In Bezug auf die Übergaben an K.________ seien seine Aussagen un- glaubhaft. 10 K.________ habe hingegen glaubhaft ausgesagt und die regelmässigen Lieferun- gen als zentralen Handlungsablauf konstant beschrieben. Die insgesamt gelieferte Menge habe mit zunehmender Verfahrensdauer zwar leicht abgenommen. Detail- liert seien seine Aussagen in erster Linie betreffend das Drogendepot in den Schu- hen vor der Haustür. Betreffend die Überweisung von CHF 1'500.00 sowie eines Drohzettels des Beschuldigten hätten seine Aussagen verifiziert werden können. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Angaben von K.________ als erstellt, dass dieser in der Zeit, in welcher er in C.________ wohnte (22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020, somit 44 Monate) durchschnittlich 5 Gramm Kokaingemisch pro Monat beim Beschuldigten bezogen hat. Davon ausgenommen wurden die 10 Mo- nate, in denen der Beschuldigte erwiesenermassen im Ausland war. Bei 34 Mona- ten à 5 Gramm Kokaingemisch pro Monat ergibt sich eine Gesamtmenge von 170 Gramm Kokaingemisch. Hinzu kamen die weiteren 10 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von Juli bis November 2020, die sich aus der Telefonauswertung erga- ben. Der Verkaufspreis betrug immer CHF 100.00 pro Gramm und belief sich somit total auf CHF 18'000.00. Der Reinheitsgrad wurde aus dem Durchschnittswert der bei der Anhaltung sichergestellten 7.2 Gramm Kokaingemisch ermittelt und betrug 40.6%. Somit hat der Beschuldigte gemäss der Vorinstanz – entgegen der Anklage, die von einer Verkaufsmenge von total 230 Gramm ausging – mindestens 180 Gramm Kokaingemisch bzw. 73.08 Gramm reines Kokain an K.________ verkauft. 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Seitens der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die vom Beschuldigten teilweise ein- gestandenen und im Anzeigerapport ausgewiesenen 12 Gramm Kokaingemisch, die der Beschuldigte an K.________ übergeben habe, seien erstellt. Darüber hin- aus würden sich jedoch keine weiteren Übergaben jenseits berechtigter Zweifel er- stellen lassen. Gemäss K.________ sei es nicht bei jedem Treffen um den Kokain- handel gegangen. Bezeichnenderweise habe er seine Darstellung vor der Vor- instanz deutlich relativiert. Seine Angaben hätten grösstenteils nicht objektiv über- prüft werden können. Die klärenden Aussagen des Beschuldigten seien entgegen der vorinstanzlichen Auffassung glaubhaft. Ihm sei während des gesamten Verfah- rens der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung vorgehalten worden und es sei nicht immer erkennbar gewesen, um welchen Vorwurf es bei den Fragen gegangen sei. Sein Aussageverhalten lasse sich dadurch erklären und sei keineswegs diffus. Schliesslich sei gerichtsnotorisch, dass im Kokainhandel kein Buch geführt werde und der Beschuldigte nicht über jede einzelne Transaktion Aufschluss geben kön- ne. Zuzustimmen sei der Vorinstanz immerhin insoweit, als während den Aus- landsabwesenheiten des Beschuldigten von rund 10 Monaten sicherlich kein Ko- kainhandel stattgefunden habe. Insgesamt liessen sich somit nur total 20 Gramm Kokaingemisch erstellen, die an K.________ übergeben worden seien. Für eine darüber hinausgehende Kokainmenge seien keine verlässlichen Rückschlüsse möglich (zum Ganzen pag. 2691). 11 9.2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in erster Linie auf die aus ihrer Sicht über- zeugende erstinstanzliche Urteilsbegründung. Der Beschuldigte habe durchwegs ein diffuses Aussageverhalten an den Tag gelegt und sich zuweilen sogar inner- halb derselben Einvernahme selbst widersprochen. Er habe seine Darstellung stets den vorgehaltenen Beweismitteln angepasst und implizit zugestanden, dass es zu mehreren Übergaben gekommen sei. Auf seine Aussagen könne nicht abgestellt werden. Immerhin habe er aber vor der Vorinstanz zugegeben, wenn K.________ angerufen habe, sei immer klar gewesen, um was es gegangen sei (pag. 2399, Z. 27). Es sei im Hinblick auf die nunmehr eingestandenen Übergaben von 10 Gramm binnen 5 Monaten nicht stimmig, dass während dem gesamten Zeit- raum von rund 3 Jahren ebenfalls nur 10 Gramm verkauft worden seien. Abzustel- len sei klarerweise auf die Aussagen von K.________. Dieser habe keinen Grund gehabt, bei den Angaben zu seinem Kokainkonsum zu übertreiben. Angesichts dessen, dass er schon vom Beschuldigten bedroht worden sei, erscheine eine übermässige Belastung unwahrscheinlich. Bei der eher zurückhaltenden Angabe von K.________, wonach er durchschnittlich 5 Gramm Kokaingemisch pro Monat bezogen habe, sowie den erstellten Auslandsabwesenheiten des Beschuldigten während rund 10 Monaten, sei die Berechnung der Vorinstanz korrekt. Es sei von total 180 Gramm Kokaingemisch auszugehen, die der Beschuldigte veräussert ha- be (zum Ganzen pag. 2695 f.). 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 9. No- vember 2020 regelmässig in telefonischem und persönlichem Kontakt mit K.________ stand, unter anderem weil die beiden im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020 in C.________ nahe beieinander wohnten. Grundsätzlich ebenso unbestritten ist, dass der Beschuldigte K.________ mehrmals Kokain ver- kaufte. Bestritten und zu untersuchen ist die Gesamtmenge Kokaingemisch, die der Be- schuldigte an K.________ verkaufte. 10.2 Konkrete Beweiswürdigung 10.2.1 Allgemeine Ausführungen Es wird vorab auf die korrekte Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel durch die Vorinstanz (Ziff. III.4.1. und III.4.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 2486 ff.) sowie das Protokoll der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten verwiesen (pag. 2677 ff.). Gegen den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 eine Echtzeitüberwachung der von ihm benützten Telefonnummer für den Zeitraum bis 16. November 2020 angeordnet und genehmigt, ebenso eine rückwirkende Teil- nehmeridentifikation für den Zeitraum von 12. Mai 2020 bis 11. November 2020 (pag. 2007 ff.). Deren Auswertung liess sich entnehmen, dass der Beschuldigte 12 Handel mit Marihuana und Kokain betrieb. Trotz der kurzen Einsatzdauer der Er- mittlungs- und Fahndungsmassnahmen konnte eine Vielzahl derartiger Verbindun- gen festgestellt werden (vgl. Sammelrapport der Kantonspolizei, pag. 1719). Alleine mit K.________ dürfte sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum gemäss Chat- und Anrufprotokollen 11 Mal zwecks Übergabe unbestimmter Mengen Kokains getrof- fen haben (pag. 1743 ff.). Im Mobiltelefon des Beschuldigten war nebst der aktuel- len auch die frühere Rufnummer von K.________ eingespeichert (pag. 1740; pag. 1750). Bei seiner Anhaltung am 13. November 2020 trug der Beschuldigte so- dann 3 Kugeln Kokain mit total 7.2 Gramm Kokaingemisch (brutto) mit sich (pag. 5; pag. 11). Mit diesen Erkenntnissen wurden sowohl K.________ als auch der Beschuldigten an mehreren Befragungen konfrontiert. Während ersterer mit den objektiven Be- weismitteln vereinbare Angaben machte, passte der Beschuldigte seine Aussagen durchwegs den ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen an. So machte der Beschuldigte – nach einer vorausgegangenen Befragung und einer Hafteinvernahme betreffend Vorwurf der vorsätzlichen Tötung (pag. 873 ff.) – an den Befragungen vom 13. und 30. November 2020 zunächst geltend, das bei ihm sichergestellte Kokain sei einzig für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen (pag. 884, Z. 472 f.; pag. 922, Z. 848). Er habe im Normalfall 7-8 Gramm Kokain- gemisch bei sich, um sich von schlechten Gedanken ablenken zu können (pag. 885, Z. 534 und Z. 538 f.). Er habe es in verschiedenen Verpackungen auf- bewahrt, um den Überblick über seinen Konsum zu bewahren (pag. 922, Z. 852 ff.). Wie oft er pro Monat Kokain konsumiere, wisse er nicht (pag. 884, Z. 499). Der durchgeführte Drogenschnelltest sei einzig aufgrund eines Medikaments positiv gewesen (pag. 884, Z. 499; pag. 886, Z. 570). Die Durchführung einer Blutprobe verweigerte er (pag. 886, Z. 576 ff.). An der darauffolgenden Befragung sagte der Beschuldigte demgegenüber – auf Vorhalt der Polizei, wonach er des Kokain- verkaufs verdächtigt werde (pag. 962, Z. 51 ff.) – aus, er konsumiere Kokain und den Rest verkaufe er zur Finanzierung seines Konsums (pag. 962, Z. 57 f.). Nach dem Vorhalt, wonach im Zuge der getätigten Ermittlungen diverse einschlägige Korrespondenz auf seinem Mobiltelefon festgestellt wurde, änderte der Beschuldig- te seine Darstellung erneut und gab an, er verkaufe regelmässig an mehrere Per- sonen Kokain und behalte davon kleine Mengen für seinen Eigenkonsum (pag. 963, Z. 96 ff. und Z. 104 ff.; pag. 964, Z. 166 ff.; pag. 967, Z. 284 und Z. 313 ff.). Er beschaffe nur auf konkrete Anfragen hin Kokain und bewahre be- wusst keine grösseren Mengen bei sich auf, da er diese sonst selbst konsumieren würde (pag. 965, Z. 226 ff.). Dasselbe inkonstante Aussageverhalten zeigte sich bei Befragungen spezifisch zum Abnehmer K.________. Anfänglich gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom 7. Dezember 2020 noch an, er akzeptiere «Business» mit K.________ nicht, weil es sich um seinen S.________ und Nachbarn gehandelt habe (pag. 968, Z. 361 ff.). Dessen Anrufe müsse er dennoch beantworten und er habe ihn jeweils entmutigt und vom Kokainerwerb abgebracht, indem er auf grössere Verkaufsmen- gen beharrt und gesagt habe, für Kleinstmengen komme er nicht nachts raus. Auf die Frage, wie oft er sich mit K.________ zum Verkauf von Kokain getroffen habe, 13 gab der Beschuldigte an, er habe ihm einmal 1.6 Gramm für CHF 200.00 überge- ben. Zu weiteren Kokainübergaben sei es nicht gekommen (pag. 969, Z. 382 ff.). An der Einvernahme vom 21. Dezember 2020 bestritt der Beschuldigte wiederum, K.________ Kokain abgegeben zu haben; wenn dieser ihn anrufe, gehe es nicht um Business (pag. 1048, Z. 225 ff.). An der Befragung vom 18. Januar 2021 nahm der Beschuldigte den Verkauf von 1.6 Gramm Kokain sodann zurück und sagte stattdessen, er habe von K.________ CHF 100.00 erhalten und ihm dann 1 Gramm gegeben (pag. 1079 Z. 40 ff.). Auf Vorhalt der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung und der Aussagen K.________ änderte der Beschuldigte seine Aussagen erneut und gab an, K.________ habe «ab und zu» Kokain bei ihm bezogen (pag. 1080, Z. 88). Dieser habe ihm «immer» geschrieben und er habe geantwortet, ob er da sei oder nicht; an alle Anrufe und Daten könne er sich aber nicht erinnern (pag. 1081, Z. 126 ff.). Im Einzelnen bestätigte er 4 Übergaben von jeweils 1 Gramm: am 9. November 2020, am 2. November 2020, am 11. Oktober 2020 und am 5. Oktober 2020 (pag. 1081, Z. 122; pag. 1082, Z. 140 ff. und Z. 177; pag. 1083, Z. 196 ff.) und sag- te zu den übrigen 7 ermittelten Kontakten aus, es sei nicht immer um Kokain ge- gangen resp. habe K.________ praktisch nie Geld gehabt, weshalb es zu keiner Übergabe gekommen sei (pag. 1084, Z. 267 f.). Als die Polizei ihm gestützt auf die festgestellten Überweisungen und den allgemeinen Auswertungen vorhielt, es wer- de von insgesamt mindestens 232 Gramm Kokaingemisch ausgegangen, die er an K.________ übergeben habe, sagte der Beschuldigte: «[K.________] hat nicht mehr als 20 Gramm bei mir bezogen seit ich ihn kenne» (pag. 1088, Z. 415 ff.). An- lässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte an, der Kokain- verkauf an K.________ habe im Jahr 2016/2017 begonnen (pag. 2395, Z. 9 ff.). Sogleich relativierte er, dass er monatelang in AL.________ (Ausland) gewesen und die ihm vorgeworfene Gesamtmenge Kokain daher nicht möglich sei (pag. 2395, Z. 9 ff.). Über all die Jahre seit 2016/2017 habe er K.________ höchs- tens 25 Gramm Kokain übergeben (pag. 2395, Z. 19). Der Beschuldigte passte seine Aussagen zum Kokainverkauf generell und spezi- fisch zu seinen Kontakten mit K.________ laufend an und verstrickte sich in zahl- reiche offensichtliche Widersprüche. Worauf er seine Schätzungen von 20 Gramm bzw. 25 Gramm Kokaingemisch stützte, die er an K.________ verkauft habe, ist nicht ersichtlich. Daneben finden sich zahlreiche weitere Unstimmigkeiten, die auf- zeigen, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse und Beweismittel durch teils frei erfundene Schutzbehauptungen zu erklären versuchte. So brachte er zu seiner Entlastung beispielsweise wiederholt vor, K.________ sei sein S.________ und Freund gewesen und es sei nicht bei jedem Kontakt um den Kokainhandel gegangen (z.B. pag. 968, Z. 341 ff.; pag. 2394, Z. 40 ff.). Mithin habe sich seine T.________ (Dokument) bei K.________ befunden (pag. 1080, Z. 63 ff.). K.________ identifizierte den Beschuldigten auf einer Fotoverweisung demge- genüber (zuerst) nur als «U.________» und kannte dessen richtigen Namen nicht (pag. 572, Z. 85 f.; pag. 571, Z. 29 f.). Auch die Behauptung, K.________ sei der S.________ des Beschuldigten gewesen, wies dieser glaubhaft zurück (pag. 573, Z. 105 ff.). Der Beschuldigte hatte die aktuelle Rufnummer von K.________ ledig- lich als «S.________ V.________ (Land)» (pag. 1740) bzw. dessen alte Rufnum- 14 mer als «v.________ S.________» (pag. 1750) in seinem Mobiltelefon eingespei- chert. Seiner wiederholten Behauptung, wonach er wegen der R.________- Medikamente nachts nicht ausgehen und es entsprechend zu keinen Kokainüberg- aben gekommen sein könne, widersprach der Beschuldigte mehrmals selbst (z.B. pag. 1082, Z. 1082, Z. 140 ff.; ebenso das objektive Beweismittel der rückwirken- den Teilnehmeridentifikation gemäss Anzeigerapport i.S. K.________, pag. 2089, wonach sich der Standort des Handys des Beschuldigten um 01:42 Uhr am 1. Au- gust 2020 in AM.________ befand). Es liegt bei diesen Gegebenheiten auf der Hand, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen von K.________ demgegenüber als glaubhaft. Bei seiner ersten Befragung vom 16. Dezember 2020 wurde er als beschuldigte Person einvernommen und mit dem Vorwurf konfrontiert, vom Beschuldigten eine unbestimmte Menge Kokain erworben zu haben (pag. 571, Z. 1 ff.; vgl. zur Rechtsbelehrung auch pag. 2083 und pag. 2096). Er musste davon ausgehen, sich mit seinen Angaben selbst zu belasten, und hatte kein nachvoll- ziehbares Interesse daran, bei den Angaben über Kokainbezüge vom Beschuldig- ten zu übertreiben. Im Gegenteil; er hatte ein starkes Eigeninteresse, möglichst ge- ringe Kokainbezüge zuzugeben. Dies anerkannte sinngemäss auch der Beschul- digte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 2686, Z. 40 f.). K.________ befand sich im Zeitpunkt seiner Erstbefragung in einer Entzugsklinik (pag. 571, Z. 32; pag. 574, Z. 164 f. und Z. 177 f.). Viele seiner Aussagen vermit- teln den glaubhaften Eindruck, dass er mit seinem Kokainkonsum abschliessen und «reinen Tisch machen» wollte (z.B. pag. 572, Z. 58 ff.). Auch persönliche Aversionen gegenüber dem Beschuldigten können entgegen dessen Mutmassun- gen (pag. 2686, Z. 34) ausgeschlossen werden (vgl. exemplarisch den Händedruck und die Umarmung nach der Zeugenbefragung durch die Vorinstanz, pag. 2393, Z. 4 f.). Die Aussagen von K.________ wirken zudem selbsterlebt und enthalten Neben- sächlichkeiten. Lebensnah erscheint beispielsweise seine Schilderung, wonach er «U.________» bereits länger vom W.________ (Sport) her kenne und sporadisch Kokain von ihm bezogen habe, bevor sie sich in C.________ als Nachbarn wieder- gefunden sowie die Rufnummern ausgetauscht hätten und die Kokainbezüge häu- figer geworden seien (pag. 571, Z. 32 ff.). Dies sei für ihn angenehm gewesen, da er in der Nähe gewohnt habe und sie die Übergaben vereinzelt durch Deponieren von Geld und Kokain in einem Schuh hätten durchführen können (pag. 571, Z. 42 ff.). Einleuchtend erscheint auch, dass K.________ zuweilen grössere Men- gen «auf Pump» bzw. auf Kredit bezogen habe, da er, wie er aussagte, nicht immer Geld vom Familienkonto habe beziehen können (pag. 571, Z. 48 ff.). Diese Bezüge «auf Pump» werden denn auch durch eine Überweisung von CHF 1'500.00 von K.________ an den Beschuldigten bestätigt (pag. 1278 ff.). Dass es sich dabei um eine Darlehensrückzahlung gehandelt habe, wie vom Beschuldigten geltend ge- macht wurde, leuchtet nicht ein. Weder er noch seine Ehefrau (vgl. hierzu pag. 2399, Z. 36 f.) dürften die finanziellen Mittel für ein Darlehen dieser Höhe ge- habt haben (pag. 466, Z. 124 f.; vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bzw. des Ehepaars). 15 Zwar machte K.________ anlässlich der Zeugenbefragung vor der Vorinstanz eini- ge von seiner bisherigen Darstellung abweichende Aussagen. So wolle er bei- spielsweise unmittelbar nach seinem Umzug nach C.________ am 22. Juni 2016 zwischenzeitlich auch bei jemand anderem Kokain bezogen haben (pag. 2387, Z. 24 f.); man könne nicht sagen, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum der Hauptlieferant gewesen sei (pag. 2388, Z. 47); es habe auch Monate gegeben, in denen er wenig bezogen habe, beispielsweise vor der Geburt seiner Tochter im Jahr .________ (pag. 2390, Z. 12 f.); und in den Jahren 2016-2017 habe er allge- mein eher weniger konsumiert (pag. 2390, Z. 17 f.). Im Grundsatz bestätigte er je- doch vor der Vorinstanz seine Erstaussagen («Ich habe das gesagt, was ich weiss und an was ich mich erinnern kann», pag. 2391, Z. 14 f.). Die Kammer geht davon aus, dass K.________ anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten beschwichtigen wollte, gerade weil er keine Abneigung gegen diesen hegt. Für K.________ war das Strafverfahren mit der Einstellung aufgrund eines Beweisverwertungsverbots erledigt (pag. 2320 f.) und es dürfte für ihn vor der Vorinstanz lediglich darum gegangen sein, den Beschuldigten zu «schützen». So stehen seine Aussagen vor der Vorinstanz denn auch teilweise in klarem Wider- spruch zu den Akten. In einer SMS-Nachricht vom 12. November 2020 teilte K.________ dem Beschuldigten mit, dass er keine anderen Kontakte zum Bezug von Kokain gehabt habe (pag. 596; pag. 1750). Entsprechend muss K.________ – entgegen seiner Behauptung vor der Vorinstanz – ausschliesslich vom Beschuldig- ten Kokain bezogen haben. Dasselbe Bild vermitteln auch zahlreiche weitere SMS- Nachrichten, in denen K.________ den Beschuldigten geradezu flehend um Kokain bat (vgl. pag. 584 ff.). Er hatte offensichtlich keine anderweitigen Bezugsmöglich- keiten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von K.________ ist somit erstellt, dass der Beschuldigte diesem über mehrere Jahre regelmässig Kokain verkaufte. Die Aus- sagen K.________, der den Kokainhandel des Beschuldigten als deutlich umfang- reicher beschrieb, als dieser zugab, werden denn auch durch die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten im Deliktszeitraum bekräftigt. Konkret lässt sich der fi- nanzielle Bedarf des Beschuldigten nicht mit den ersichtlichen, legalen Einkünften vereinbaren. Im Deliktszeitraum unternahm der Beschuldigte einerseits regelmäs- sig Auslandsreisen, mitunter mehrere zwei- bis dreitägige Reisen nach X.________ (pag. 2451 f. und pag. 2447; pag. 2451) sowie zweiwöchige Reisen nach Q.________ und Y.________ (pag. 2446 f.). Er fuhr ein vergleichsweise kostspieli- ges Auto (pag. 883, Z. 443 ff.) und auf seinem Mobiltelefon wurden mehrere Datei- en gefunden, auf denen er grössere Bargeldbeträge filmte bzw. fotografierte (pag. 1072; pag. 471). Andererseits hatte der Beschuldigte im Deliktszeitraum kei- ne Arbeitsstelle, verfügte gemäss seiner Ehefrau über kein nennenswertes Ein- kommen (pag. 464, Z. 42; pag. 466, Z. 111 ff.), die Familie lebte finanziell auf klei- nem Fuss (pag. 466, Z. 124 f.) und wurde zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 2596). Diese Diskrepanz versuchte der Beschuldigte mit Gewinnen aus an- geblichem Diamanten- und Occasionfahrzeughandel sowie (andeutungsweise) mit Unterstützungsleistungen durch seine Familie in Q.________ zu erklären. Seine Angaben überzeugen indes auch in dieser Hinsicht nicht. 16 Was den Diamantenhandel betrifft, sind die Aussagen des Beschuldigten wider- sprüchlich und nicht plausibel. Er machte innert kürzester Zeit unterschiedliche An- gaben dazu, wie oft er Diamanten verkauft haben will (zwei bis drei Mal, pag. 1051, Z. 373; vs. einmal, pag. 1089, Z. 453 ff.), ob er dafür nach Z.________ gereist sei («Ich habe nicht gesagt, ich gehe nach Z.________», pag. 1051, Z. 399; vs. «Nor- malerweise gehe ich nach Z.________ […]», pag. 1053, Z. 475 f.), wieviel er damit umgesetzt habe (CHF 200'000.00, pag. 971, Z. 470 f.; vs. CHF 40'000.00, pag. 1053, Z. 463) und ob sein Vater im Diamanthandel oder als Fahrer für das AA.________ (Hilfsorganisation) tätig sei (pag. 1051, Z. 393 ff.; vs. pag. 874; vgl. auch pag. 466, Z. 133). Zwar bestätigte nicht zuletzt K.________, dass der Be- schuldigte ihm bei einer Gelegenheit einen Diamanten gezeigt habe (pag. 571 f., Z. 52 ff.). Jedoch kann angesichts der unschlüssigen, widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ausgeschlossen werden, dass mit dem Diamanthandel regel- mässige Einkünfte erzielt wurden. Wenn ihm ein derart lukratives Betätigungsfeld offenstehen würde, ist nicht einzusehen, weshalb Verlustscheine in Höhe von CHF 161’000.00 gegen ihn bestehen (pag. 2657 ff.). Dasselbe gilt betreffend den geltend gemachten Occasionfahrzeughandel. Occa- sionfahrzeuge in der Schweiz sowie die Spedition nach Q.________ dürften ge- richtsnotorisch zu teuer sein, um bei sporadischen Einzeltransaktionen namhaften Gewinn erzielen zu können. Der Ertrag aus diesem Betätigungsfeld dürfte äusserst gering und unregelmässig gewesen sein. Der Beschuldigte bezeichnete die Ein- künfte daraus selbst lediglich als «Zustupf» (pag. 883, Z. 458; sinngemäss auch pag. 971, Z. 477 f.). Auch Unterstützungsleistungen durch die Familie des Be- schuldigten in Q.________ leuchten nicht ein (so angedeutet in pag. 971, Z. 471 ff.). Angesichts der notorischen Kaufkraftunterschiede zwischen den beiden Ländern dürfte die Finanzierung des Lebensunterhalts in der Schweiz für Personen in Q.________ äusserst kostspielig sein. Wenn die Familie des Beschuldigten der- art wohlhabend wäre (vgl. aber pag. 466, Z. 133 ff.), ist nicht einzusehen, weshalb er (unter Angabe falscher Tatsachen, vgl. pag. 2687, Z. 15 ff.) in die Schweiz ein- reiste und trotz negativem Asylentscheid hier blieb. Bezeichnend für die Intranspa- renz der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist ferner, dass auch seine Ehefrau keine passende Erklärung dazu angeben konnte, wie der Beschuldigte zu grösseren Bargeldbeträgen hätte kommen sollen. Ihrer Erklärung, es könnte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit mit der im Handelsregister eingetragenen Ein- zelunternehmung AB.________ stammen (pag. 467, Z. 163; pag. 468, Z. 229 ff.), widersprach der Beschuldigte selbst; er habe mit dem Modehandel kein Einkom- men erzielt (pag. 2680, Z. 8). Es liegt bei diesen Feststellungen auf der Hand, dass der Beschuldigten keine we- sentlichen Einkünfte aus dem Occasionfahrzeug-, dem Diamant- oder dem Mode- handel generierte, sondern nebst der finanziellen Unterstützung durch seine Ehe- frau auch über eine weitere Einkommensquelle verfügte. Dabei handelte es sich gestützt auf die obigen Ausführungen und nicht zuletzt auch mit Blick auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von Marihuana und Kokain klar um Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel. Bei der aufge- zeigten Diskrepanz zwischen dem finanziellen Bedarf des Beschuldigten und sei- 17 nen ersichtlichen Einkünften ist ebenso klar, dass die Einnahmen aus dem Kokain- handel stattlich gewesen sein dürften und einen grösseren Teil seines Lebensun- terhalts deckten. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer somit nicht davon aus, dass der Beschuldigte einzig zur Finanzierung seines Eigenkonsums Kokain und Marihuana verkaufte, zumal in den Akten keine Anhaltspunkte für eine stark aus- geprägte Suchterkrankung des Beschuldigten bestehen. Die dahingehenden Be- hauptungen des Beschuldigten stellen ebenfalls Schutzbehauptungen dar. Im Übrigen schliesst sich die Kammer der Auffassung der Vorinstanz an. K.________ machte glaubhaft Aussagen, auf die abgestellt wird. Die Aussagen des Beschuldigten sind hingegen nicht glaubhaft. Er gestand jeweils nur ein, was sich angesichts der Aktenlage nicht mehr bestreiten liess. Aus seinen sukzessive erhöh- ten Mengenangaben (zuletzt 25 Gramm Kokain, die er an K.________ verkauft ha- ben will) lässt sich indes herleiten, dass er nebst den eingestandenen Kokainü- bergaben gemäss den Ermittlungsergebnissen aus der Telefonüberwachung (pag. 1743) auch im Zeitraum davor Kokain an K.________ verkauft haben muss. Weitergehend kann hingegen nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. 10.2.2 Die an K.________ veräusserte Kokainmenge im Besonderen Die Kantonspolizei wies für den Zeitraum von 12. Mai 2020 bis 11. November 2020 mit Verweis auf die Ermittlungsergebnisse aus der Echtzeitüberwachung sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons des Beschuldigten elf Treffen zwischen ihm und K.________ aus (pag. 1743 ff.). Gestützt auf die Aussa- gen von K.________ ging die Polizei davon aus, dass es bei diesen Treffen zur Übergabe von total 12 Gramm Kokain gekommen sein könnte. Der vereinzelt geäusserten Unsicherheit K.________ (z.B. «Das ist gut möglich» zum Treffen am 7. November 2020, pag. 576, Z. 249) wurde in der Anklageschrift dadurch Rech- nung getragen, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nur von einer Menge von 10 Gramm Kokaingemisch ausgegangen wurde. In diesem Punkt folgte die Vorinstanz der Anklageschrift. Dies wurde von den Parteien in oberer Instanz nicht gerügt bzw. wurde seitens der Verteidigung eine Kokainmenge von 12 Gramm als erstellt erachtet (vgl. pag. 2691). Die Kammer schliesst sich dem mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der Kantons- polizei im Deliktsblatt vom 2. März 2021 an (pag. 1743 ff.; Ziff. III.4.4.1. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2490 f.). Aufgrund des geltenden Verschlech- terungsverbots und mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann dabei le- diglich von einer Gesamtmenge von 10 Gramm Kokaingemisch ausgegangen wer- den. Ausführungen dazu, ob in diesem Zeitraum stattdessen 12 Gramm Kokain- gemisch veräussert worden sind, erübrigen sich. Zu prüfen ist die im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020 abgegebene Kokainmenge. Wie bereits erwähnt, hatte der Beschuldigte sowohl die aktuelle Rufnummer von K.________, als auch dessen ältere Rufnummer in seinem Mobil- telefon eingespeichert. Gestützt darauf sowie die glaubhaften Aussagen von K.________ und nicht zuletzt auf die Mengenangaben des Beschuldigten ist er- stellt, dass es auch in diesem Zeitraum zu regelmässigem Kontakt zwecks Überg- abe von Kokain kam. Weitergehend liegen (wie beim Betäubungsmittelhandel üb- lich) keine direkten Beweismittel zur veräusserten Menge Kokain vor. Wie aufzu- 18 zeigen sein wird, ermöglichen die verlässlichen Angaben K.________ es jedoch, die veräusserte Menge Kokain anhand einer Hochrechnung zu bestimmen. Zur Häufigkeit der Kokainbezüge und zur Menge sagte K.________ aus, dass es schwierig sei, durchschnittliche Mengenangaben für den Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020 zu machen; täglich habe er nicht bezogen; in der Zeit, in welcher er den Beschuldigten oft gesehen habe, seien es schon bis zu 15 Gramm pro Monat gewesen, manchmal aber auch nur 5 Gramm pro Monat (zum Ganzen pag. 574, Z. 157 ff.). Es sei nicht jeden Monat gleich viel gewesen, mal seien es 10-15 Gramm, einmal nur 5 Gramm gewesen; wenn es über 20 Gramm gewesen seien, dann nur, weil er mit jemandem zusammen bezogen habe (pag. 579, Z. 411 ff.). Es habe eine Zeit gegeben, in der er ziemlich übertrieben habe; in ge- wissen Monaten habe er CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 für Kokain ausgegeben (pag. 572, Z. 69 ff.). Vor der Vorinstanz bestätigte K.________ diese Aussagen (pag. 2391, Z. 14 f.), wobei hinsichtlich seiner teilweise beschwichtigenden Anga- ben zu Gunsten des Beschuldigten auf das Gesagte verwiesen wird (E. 10.2.1 oben). Den Aussagen K.________ lässt sich somit klar entnehmen, dass er regelmässig vom Beschuldigten Kokain in der Grössenordnung von 5 bis 15 Gramm, vereinzelt sogar über 20 Gramm pro Monat bezogen hat. Diese Mengenangaben leitete er unter anderem aus den monatlichen Ausgaben für seinen Kokainkonsum ab (pag. 572, Z. 69 f.). Seine Angaben erscheinen insoweit stimmig, als er als Er- werbstätiger über das erforderliche regelmässige Einkommen verfügte (pag. 2389, Z. 46). Aus der Aussage K.________ vor der Vorinstanz, wonach er phasenweise auch weniger oder gar nichts bezogen und konsumiert habe (pag. 2388, Z. 33 ff.; pag. 2390, Z. 12 ff.), lässt sich entgegen der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten herleiten. In der Hochrechnung der Kantonspolizei, auf die sich die Anklageschrift und die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Wesentlichen stützten, wurde konstant auf die Mindestangabe K.________ von 5 Gramm Kokain pro Mo- nat abgestellt, obwohl seine Aussagen klar belegen, dass er regelmässig auch mehr als 5 Gramm pro Monat bezogen hat (pag. 574, Z. 157 ff.). Monate mit tiefe- rem Konsum und solche mit grösseren Bezügen dürften sich im Ergebnis die Waa- ge halten. Beim mathematischen Vorgehen der Kantonspolizei und der Vorinstanz, dem sich die Kammer anschliesst, kann es sich letztlich mangels direkter Beweise lediglich um eine Schätzung handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.1.). Die Bezugsmenge von 5 Gramm pro Monat steht in Einklang mit den Aussagen K.________, wirkt beim Quervergleich mit seinen An- gaben zu den monatlichen Ausgaben stimmig und erscheint keineswegs zu hoch. Vielmehr wird die Hochrechnung in Bezug auf die monatliche Bezugsmenge den Anforderungen der Beweisführung gerecht. Somit ist für den Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020 (abgerundet 44 Monate) von einer durchschnittlichen monatlichen Verkaufsmenge an K.________ von 5 Gramm Kokaingemisch auszu- gehen, total ausmachend 220 Gramm Kokaingemisch. Diese Gesamtmenge (zu- züglich der 10 Gramm im Zeitraum von 12. Mai 2020 bis 11. November 2020) be- zeichnete K.________ vor der Vorinstanz denn auch als gut möglich (pag. 2391, Z. 10 ff.). 19 Hiervon zog die Vorinstanz 50 Gramm Kokaingemisch ab, weil der Beschuldigte während (aufgerundet) 10 Monaten auslandsabwesend war und in dieser Zeit kein Handel mit K.________ stattgefunden haben könne (vgl. die Erwägungen der Vor- instanz in Ziff. III.4.4.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2492). Aus Sicht der Kammer erscheint es insbesondere in Bezug auf die kurzen Auslands- aufenthalte des Beschuldigten fraglich, ob diese im Rahmen einer Hochrechnung in Abzug zu bringen sind. Es liesse sich mit den Aussagen von K.________ ohne wei- teres in Einklang bringen, dass die regelmässigen Kokainübergaben vor oder nach den kurzen Abwesenheiten stattgefunden hätten. Mit Blick auf das geltende Ver- schlechterungsverbot erübrigt sich jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage. Der Abzug von 50 Gramm Kokaingemisch, resultierend aus aufge- rundet 10 Monaten Landesabwesenheit und der monatlichen Bezugsmenge von 5 Gramm Kokain, wird bestätigt. Für weitere Abzüge in dieser Hinsicht, wie von der Verteidigung oberinstanzlich geltend gemacht, besteht hingegen kein Anlass. Dass K.________ während längeren Auslandsabwesenheiten des Beschuldigten eine andere Bezugsquelle gesucht und auch gefunden haben dürfte, sodass er nach der Rückkehr des Beschuldigten nicht sogleich wieder bei ihm bezogen habe, wie die Verteidigung vorbrachte, findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil; wie bereits erwähnt, weist die SMS-Nachricht K.________ vom 12. November 2020 an den Beschuldigten und seine teils flehenden Kontaktversuche klar darauf hin, dass er nur vom Beschuldigten Kokain beziehen konnte und keine anderen Quellen kannte (pag. 596). Zusammenfassend ist erstellt, dass K.________ während 34 Monaten im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020 (44 Monate minus 10 Monate) durch- schnittlich 5 Gramm Kokaingemisch pro Monat, ausmachend 170 Gramm, vom Be- schuldigten bezog. Hinzu kommen 10 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von 12. Mai 2020 bis 11. November 2020, total ausmachend 180 Gramm. Das Kokain- gemisch wies gemäss dem Durchschnitt der Kokain-Basewerte des beim Beschul- digten sichergestellten Kokains einen einheitlichen Reinheitsgrad von 40.6 % Ko- kain-Base auf (pag. 1712). Dies entspricht einer Menge von 73 Gramm reinem Ko- kain. 10.3 Fazit Der Beschuldigte übergab im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020 total 180 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 40.6 % Kokain-Base, ausmachend rund 73 Gramm reines Kokain, an K.________. Zuzüglich der (oberinstanzlich nicht gerügten) 8.2 Gramm Kokaingemisch an L.________, 6.4 Gramm Kokaingemisch an M.________ und 0.2 Gramm Kokain- gemisch an N.________, allesamt mit demselben Reinheitsgrad, hat der Beschul- digte somit total 194.8 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 79 Gramm reines Kokain abgegeben. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift ist insoweit erstellt. 20 III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Grundtatbestand nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1.1.-1.3. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2498 ff.). 12. Subsumtion Der Beschuldigte erwarb total 194.8 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheits- grad von 40.6 % Kokain-Base, ausmachend rund 79 Gramm reines Kokain. Dies veräusserte er im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 13. November 2020 an diverse Abnehmer, darunter K.________, der total 180 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 73 Gramm reines Kokain vom Beschuldigten bezog. Dadurch hat der Beschuldigte die Tathandlungen des Erwerbs und Veräusserns i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Angesichts der Tatumstände ist klarerweise von einem einheitlichen Willensentschluss zum Handel von Kokain auszugehen. Es liegt eine Handlungs- einheit vor. Der von der Rechtsprechung etablierte Grenzwert für die mengenmäs- sige Qualifikation von 18 Gramm reinem Kokain wurde um ein Vielfaches über- schritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz durch Erwerb und Veräusserung von insgesamt 194.8 Gramm Kokain- gemisch (rund 79 Gramm reines Kokain) schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Gegenstand der oberinstanzlichen Strafzumessung sind der Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von insgesamt 194.8 Gramm Kokaingemisch (rund 79 Gramm reines Kokain) sowie die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuld- sprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Er- werb und Veräusserung von total 1'500 Gramm Marihuana und wegen Pornografie (vgl. E. 5 oben). 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbu- ches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat 21 der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die ge- rade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend zitiert als BSK StGB- VERFASSER/IN], N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlung, die zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB führte, wurden nach Inkrafttreten der revidierten Be- stimmungen des allgemeinen Teils des StGB begangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist. Dasselbe gilt betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittel durch Erwerb und Veräusserung von total 1'500 Gramm Marihuana. Die Tathandlungen, die zum oberinstanzlich auszufällenden Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von insgesamt 194.8 Gramm Kokaingemisch (rund 79 Gramm reines Kokain) führten, wurden im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 13. November 2020 und somit teilweise vor Inkrafttreten der revidierten Bestim- mungen des allgemeinen Teils des StGB begangen. Da jedoch sämtliche Einzel- handlungen als Handlungseinheit zu betrachten sind und überwiegend nach In- krafttreten der Revision begangen wurden, gelangt einheitlich das neue Recht in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung. Die Frage des anwendbaren Rechts hat überdies vorliegend nur geringe Bedeu- tung, da das konkrete Strafmass nach altem und nach neuem Recht identisch ist. 14. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Strafzumessung und zur Bil- dung einer Gesamtstrafe korrekt wiedergegeben und es wird auf deren Erwägun- gen verwiesen (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2503 f.). 15. Strafarten, Methodik und Strafrahmen Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Frei- heitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.). 22 Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zieht gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich. Für eine Verbindung mit einer Geldstrafe, wie es Art. 19 Abs. 2 BetmG in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zuliess, besteht kein Anlass. Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von total 1'500 Gramm Marihuana kann gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG grundsätzlich mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe sank- tioniert werden. Indes ist unter spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig und angemessen. Insoweit bestand zwischen den Parteien an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Einigkeit (vgl. pag. 2692; pag. 2696). Der Beschuldigte delinquierte während längerer Zeit (rund 4 ⅓ Jahre) und zeigte sich durch frühere Verurteilungen zu bedingt und unbedingt vollziehba- ren Geldstrafen unbeeindruckt (pag. 2668 ff.). Er wurde bereits im Januar 2013 un- ter anderem wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt. Knapp 3 ½ Jahre später ging er erneut dem Drogenhandel nach. Daneben wurde er im März 2013 wegen SVG-Delikten zu ei- ner unbedingten Geldstrafe verurteilt, ebenso im Juli 2018, also während der hier deliktsrelevanten Zeit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch diese unbedingt ausgefällte Geldstrafe wegen SVG-Delikten hielt ihn nicht von der Fortsetzung des Betäubungsmittelhandels ab. Der Beschuldigte kann durchaus als nicht lernfähig bezeichnet werden. Dies wird auch nicht dadurch rela- tiviert, dass der Beschuldigte sich seit seiner Festnahme am 13. November 2020 wohlverhalten hat, da ihm nach seiner Haftentlassung und bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Ersatzmassnahme in Form einer wöchentlichen Melde- pflicht bei der Polizei auferlegt wurde (vgl. pag. 98 ff.). Weiter ist aus Sicht der Kammer fraglich, ob eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe (mit legal erwor- benen Mitteln) beglichen werden könnte. Somit sind die Strafarten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz betreffend Handel von Kokain und Marihuana identisch und es ist in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Davon auszuklam- mern ist der rechtskräftige erstinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie, für den eine Geldstrafe angemessen ist. In dieser Hinsicht ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und seine Legalprognose ungetrübt. 16. Strafzumessung zur Gesamtfreiheitsstrafe 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Einsatzstrafe wegen BetmG-Widerhandlungen durch Erwerb und Veräusserung von total 194.8 Gramm Kokaingemisch (rund 79 Gramm reines Kokain) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der um- gesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser aus- 23 fällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. Aufl., N 37 zu Art. 47 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 93 zu Art. 47 StGB). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwe- rer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Ta- belle HANSJAKOB (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl., N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2.). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJAKOB abwei- chende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle HANSJAKOB. Die Kommentatoren begründen diese Änderung in der Vorauflage mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerich- ten» und weil HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge er- wogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Auflage 2022, N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzu- weichen und lehnt sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB an. Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots unter- sagt, die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die zur Anwendung des höhe- ren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 86). Betreffend die objektive Tatschwere fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschuldigte Handel mit insgesamt 79.088 (gerundet 79) Gramm reinem Kokain betrieb und damit die Schwelle zum schweren Fall um das rund 4 ⅓-Fache überschritt. Das Ausmass der Schädigung der Volksgesundheit ist damit nicht mehr ganz unerheb- lich. Mit Blick auf die Tabelle HANSJAKOB und die Gesamtmenge von rund 79 Gramm reinem Kokain ist demnach von einer Einstiegsstrafe von 20 Monaten Frei- heitsstrafe auszugehen. Das Kokain wurde direkt an die Endabnehmer veräussert. Ob dies – wie die Vor- instanz schloss – auf eine niedrige hierarchische Stellung schliessen lässt, muss nicht abschliessend beurteilt werden, da nicht erstellt ist, ob und wenn ja in welcher Stellung der Beschuldigte in einer Organisation eingebunden war. Straferhöhend zu berücksichtigen ist indes die lange Zeitdauer des deliktischen Handelns (Juni 24 2016 bis November 2020, somit über 4 ⅓ Jahre) und die im Deliktszeitraum getätigten Geschäfte, die um ein Vielfaches höher liegen als die in der Tabelle HANSJAKOB genannten fünf Geschäfte. Angemessen ist eine Erhöhung der Frei- heitsstrafe um 2 Monate. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung des Strafrah- mens (ab 1 Jahr Freiheitsstrafe) dennoch noch leicht, weshalb eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter dem Titel der objektiven Tatschwere angemessen scheint. Betreffend die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte vorsätzlich und insbesondere aus egoistischen, pekuniären Motiven. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Umstände sind indessen tatbe- standsimmanent und neutral zu gewichten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion um 4 Monate mit der Begründung, dass der Beschuldigte zur Finan- zierung seines Eigenkonsums, ohne Bestreben nach Luxus gehandelt habe und die kriminelle Energie somit gering sei, erscheint der Kammer übermässig. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erläutert, pflegte der Beschuldigte keinen allzu kar- gen Lebensstil und hatte keine nennenswerten übrigen Einkünfte. Bei diesen Ge- gebenheiten ist nicht davon auszugehen, dass mit dem Veräusserungserlös ledig- lich der eigene Konsum, sondern vielmehr auch weitere Lebensgewohnheiten fi- nanziert wurden. Anzeichen auf eine schwere Suchterkrankung bestehen nicht. Angemessen ist somit lediglich eine geringe Strafminderung von 1 Monat Freiheits- strafe. Die Einsatzstrafe für die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt somit 21 Monate. 16.1.2 Asperation wegen BetmG-Widerhandlungen durch Erwerb und Veräusserung von total 1'500 Gramm Marihuana Für die Tatkomponenten betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von total 1'500 Gramm Marihuana wird vorab integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. V.3.3.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2507): Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) sehen bei einer Menge von 1-2 Kg gehan- deltem Marihuana bei einem nicht süchtigen Händler im «Normalfall» eine Strafe zwischen 30 und 45 Strafeinheiten vor. Für die mindestens 1.5 Kg Marihuana erscheinen somit 40 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Die Art und Weise der Tatbegehung mag an dieser vorläufigen, hypothetischen Strafhöhe nichts zu ändern; der Beschuldigte ist wie bei Drogendelikten üblich vorgegangen, sodass sich dieser Umstand ebenfalls weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Ergänzend ist zur objektiven Tatschwere anzumerken, dass der Beschuldigte meh- rere Geschäfte tätigte, was sich straferhöhend auswirkt. Angemessen ist eine Stra- fe von 45 Strafeinheiten bzw. 45 Tagen Freiheitsstrafe. Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und mit pekuniärer Willensrichtung handelte, was tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 16.1.1) nicht davon aus, dass der Marihuana-Handel 25 einzig der Finanzierung seines Konsums diente und «Beschaffungskriminalität» darstellte. Entsprechend ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen, die im Umfang von ⅔, ausma- chend 30 Tage, asperiert wird. 16.1.3 Zwischenfazit Die verschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe beträgt (vor Berücksichti- gung der Täterkomponenten) 22 Monate. 16.2 Täterkomponenten Es wird vorab integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vor- leben des Beschuldigten, seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit verwiesen (Ziff. V.3.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2507 ff.). Gemäss der vorinstanzlichen Auffassung seien die persönlichen Verhältnisse neu- tral zu werten. Demgegenüber führe die einschlägige Vorstrafe wegen eines Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Januar 2013 sowie die weiteren Vorstrafen (vgl. pag. 2668 ff.) zu einer Straferhöhung im Umfang von 2 Monaten. Dem schliesst sich die Kammer vollumfänglich an (auf die zwischenzeitlichen Verände- rungen betreffend Erwerbs- und Betreuungstätigkeit wird mangels Relevanz erst im Rahmen der Landesverweisung eingegangen; vgl. E. 23 unten). Ebenso, dass kei- ne erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten auszumachen ist. Weder die R.________-Infektion des Beschuldigten noch die Betreuungssituation des rund .________-jährigen Sohnes stellen aussergewöhnliche Umstände dar. Demgegenüber sieht die Kammer von einer Strafreduktion wegen eines Geständ- nisses ab. Wie erläutert, gestand der Beschuldigte in der Untersuchung nur ein, was sich angesichts der Aktenlage nicht mehr bestreiten liess. Insbesondere den mengen- und verschuldensmässig gewichtigsten Vorwurf betreffend K.________ bestritt der Beschuldigte bis zuletzt weitestgehend. Sein Aussageverhalten lässt entgegen seinen Beteuerungen (vgl. z.B. pag. 2685, Z. 37 ff.) keine Einsicht in ei- genes Fehlverhalten oder Reue erahnen. Die mehrjährige Delinquenz, relativ kurze Zeit nach einer einschlägigen Vorstrafe, weist vielmehr auf eine gewisse Unbelehr- barkeit hin. Seine Aussagen führten auch nicht zu einer Vereinfachung des Straf- verfahrens. Unter dem Titel der Täterkomponenten resultiert im Ergebnis eine Straferhöhung von 2 Monaten Freiheitsstrafe. Es ergäbe sich grundsätzlich eine Gesamtfreiheits- strafe von 24 Monaten. 16.3 Bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In diesem Fall bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 26 Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug und setzte die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren fest. Daran ist die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots gebunden, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen. 17. Strafzumessung zur Geldstrafe wegen Pornografie 17.1 Tatkomponenten Es wird auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist (Ziff. V.5.1. und V.5.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2508 f.): Die VBRS-Richtlinien (S. 42 der Version vom 1. Januar 2021) sehen für die harte Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in einem leichten Fall bis 30 Erzeugnisse bei einem nicht vorbestraften Täter eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor. Für die Strafzumessung sind die Art und Weise sowie das Ausmass der sexuellen Handlungen, die Anzahl der Opfer, das Alter der Minderjährigen und schliesslich auch die Art der Erzeugnisse (Filme oder Fotos) massgebend. Tatverschulden (objektive und subjektive Tatschwere) Der nicht einschlägig vorbestrafte Beschuldigte besass lediglich ein einziges Erzeugnis, auf welchem ersichtlich ist, wie drei minderjährige anscheinend sexuelle Handlungen vornehmen. Dieses leitete er nur an eine Drittperson weiter. Das Gericht erachtet es mit Blick auf die Anzahl (1 Stk.) sowie die Art der sexuellen Handlung, welche darin einzig angedeutet wird, als angebracht die in den VBRS- Richtlinien vorgeschlagenen Strafeinheiten deutlich zu unterschreiten und erachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Angemessen ist eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. 17.2 Täterkomponenten Es kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen der Kammer verwiesen werden (E. 16.2 oben). Da der Beschuldigte in dieser Hinsicht nicht einschlägig vorbestraft ist, ist keine Straferhöhung unter dem Titel der Täterkomponenten angezeigt. 17.3 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Um einer allfällig schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tra- gen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzmini- mum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und an- dererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Die Untergrenze von CHF 10.00 pro Tagessatz darf jedoch nicht unter- schritten werden (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). 27 Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'366.00 aus, berücksichtigte die Unterstützungspflichten gegenüber sei- ner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn und bestimmte die Tagessatzhöhe auf CHF 80.00. Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte nicht mehr erwerbs- tätig (pag. 2664). Er ist finanziell von Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau ab- hängig. Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt sich eine Reduktion der Tagessatz- höhe auf den (grundsätzlichen) gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 30.00. Ein Unterschreiten dieser Tagessatzhöhe ist indes trotz der Arbeitslosigkeit nicht ange- zeigt, da das Existenzminimum durch die Unterstützungsleistungen gedeckt ist. 17.4 Bedingter Vollzug der Geldstrafe und Probezeit Auch betreffend die Geldstrafe gewährte die Vorinstanz den bedingten Vollzug und setze die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren fest, was in obe- rer Instanz ebenfalls bestätigt wird. 18. Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Wer- den im selben Urteil mehrere Strafen ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft an die Hauptstrafe anzurechnen (BGE 135 IV 126). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 133 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Vorinstanz rechnete überdies die 329 Tage dau- ernde Ersatzmassnahme in Form einer wöchentlichen Meldepflicht bei der Polizei im Umfang von 15%, ausmachend aufgerundet 50 Tage, an die Freiheitsstrafe an. Aus Sicht der Kammer bewirkt eine wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei eine kaum spürbare Einschränkung für die betroffene Person, sodass eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe generell fraglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.108/2009 vom 28. September 2000 E. 4c). Die Anrechnungsquote gemäss der Vorinstanz von 15% erscheint relativ hoch. Aufgrund des geltenden Verschlechte- rungsverbots erübrigen sich jedoch weitergehende Ausführungen und es bleibt bei der Anordnung der Vorinstanz. Insgesamt werden somit 183 Tage an die Freiheits- strafe angerechnet. 19. Verschlechterungsverbot, Fazit und konkrete Strafe In oberer Instanz ergäbe sich grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf die Freiheitsstrafe indes die Dauer von 19 Monaten nicht übersteigen. Der Beschuldigte wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersu- chungshaft von 133 Tagen wird vollumfänglich und die Ersatzmassnahme in Form einer wöchentlichen Meldepflicht im Umfang von 50 Tagen, total ausmachend 183 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet. 28 Der Beschuldigte wird weiter zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Landesverweisung Sowohl die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als auch die Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB stellen Anlasstaten für die obligatorische Landesver- weisung nach Art. 66a Abs. lit. h und o StGB dar. 20. Rechtliche Grundlagen 20.1 Grundsatz Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h und o StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 20.2 Schwerer persönlicher Härtefall und Interessenabwägung im Allgemeinen Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 145 IV 364 E. 3.2; je mit Hinweisen). Sie ist restrik- tiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; je mit Hinwei- sen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.2; je mit Hin- weisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der 29 Landesverweisung" (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.2; 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 20.3 Schwerer persönlicher Härtefall aufgrund des Rechts auf Achtung des Familienle- bens im Besonderen Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hin- weisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straf- taten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Nach der Rechtspre- chung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betrof- fenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR 30 in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des An- wesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegen- einander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «not- wendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der be- troffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betrof- fenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder be- treffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK ge- währleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Lan- desverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbe- sondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 31 Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbe- sondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Weg- zug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesver- weisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Fa- miliengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49; Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden In- teressenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegun- gen («sufficiently sound and weighty considerations») erfolgen darf (vgl. Urteile des EGMR Haddad gegen Spanien vom 18. Juni 2019, Nr. 16572/17, § 54; Achim ge- gen Rumänien vom 24. Oktober 2017, Nr. 45959/11, § 89; Urteile des Bundesge- richts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezem- ber 2022 E. 3.2.5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinwei- sen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5). Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, namentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Aus- weisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.7.1.). 20.4 Zur Bedeutung des Gesundheitszustands der auszuweisenden Person Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen ferner im Hin- blick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Her- kunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB begründen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 = Pra 109 [2020] Nr. 61 E. 9.1). Der EGMR präzisiert auch, dass Elemente ärztlicher Natur bei der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden müssen, je nach dem provisorischen oder definitiven Charakter der Lan- desverweisung (Urteile des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013, Nr. 52166/09, § 54; EGMR Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, § 71; vgl. auch: Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1). Wenn der Betroffene sich auf eine Krankheit oder ein Gebrechen beruft, 32 sind somit der Grad der Gesundheitsgefährdung, die im Ursprungsland zur Verfü- gung stehenden ärztlichen Leistungen sowie die negativen Konsequenzen, die dies für die betroffene Person haben könnte, zu prüfen (FIOLKA/VETTERLI, Die Landes- verweisung in Art. 66a ff. StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/2016, S. 85). 21. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog (vgl. zum Ganzen Ziff. V.8.2.2. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 2512 ff.), dass der .________ geborene Beschuldigte erst 2008/2009 in die Schweiz eingereist, seit 2010 verheiratet sei und das Paar seit .________ einen gemeinsamen Sohn habe. Seine sozialen Kontakte würden sich nebst dem Drogenmilieu auf die Kernfamilie beschränken. Er verfüge über fortge- schrittene Französischkenntnisse und Grundkenntnisse in Deutsch, was bei der langen Aufenthaltsdauer erwartet werden dürfe. Die soziale und sprachliche Inte- gration habe, auch unter Berücksichtigung seiner Straffälligkeit, als durchschnittlich zu gelten. Der Beschuldigte arbeite erst seit dem Mai 2021 Teilzeit. Er habe seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise über Jahre mit dem Drogenhandel und Leis- tungen seiner Ehefrau bestritten und Schulden in Höhe von CHF 40'000.00 an- gehäuft. Die wirtschaftliche Integration sei gescheitert. Er habe die ersten 22 Jahre seines Lebens in Q.________ gewohnt und sei oft und über längere Zeiträume dorthin zurückgereist, um Familienangehörige zu besuchen. Eine Reintegration in Q.________ sei möglich und zumutbar. In familiärer Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte leite aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK sowie der Kinderrechtskonvention (KRK) ein gewichtiges Interes- se am Verbleib ab. Für die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn wäre eine Mitaus- reise nicht ohne weiteres zumutbar und die Landesverweisung gegen den Be- schuldigten hätte schwere Konsequenzen für das Familienleben. Der Beschuldigte habe sich eine allfällige Trennung von der Familie aufgrund seiner Delinquenz aber selbst zuzuschreiben. Eine Erschwerung des Familienlebens sei hinzunehmen. Die familiäre Beziehung sei auch über die Distanz, unter anderem durch gegenseitige Besuche möglich. Die Landesverweisung verletze somit nicht das Recht auf Ach- tung des Familienlebens. Aus der KRK würden sich keine über Art. 8 EMRK hin- ausgehenden Ansprüche ableiten lassen. Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten führte die Vorinstanz mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Folgendes aus: Eine medizinische Notlage stehe der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Der Gesundheitszustand habe nur als ein Element von mehreren zu gelten und könne für sich alleine genommen die Landesverweisung nicht hindern. Da der Beschuldigte an R.________ (Krankheit), nicht an AC.________ (Krank- heit), leide, sei nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen. Eine stabil verlaufende R.________- Infektion begründe kein Rückschiebungsverbot. In Q.________ könne von genü- genden und kostenlosen Behandlungsmöglichkeiten betreffend R.________ aus- 33 gegangen werden. Zumal die Landesverweisung ärztlich vorbereitet werden könne, sei eine Rückkehr nach Q.________ aus medizinischer Sicht möglich und zumut- bar. Die Landesverweisung sei weiter mit dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. Die bei der längeren Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren ver- langten besonderen Gründe für die Aufenthaltsbeendigung seien mit Blick auf die schwerwiegende Delinquenz gegeben. Insgesamt bejahte die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall knapp. Ein unechter Härtefall sei hingegen zu verneinen, da weder das Rückschiebungs- verbot noch andere zwingende völkerrechtliche Normen durch die Landesverwei- sung tangiert seien. Die Interessenabwägung falle zugunsten der öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung aus, welche die privaten Interessen am Verbleib überwiegen wür- den. Nebst der Anlasstat sei er bereits früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Es bestehe ein gewisses, wenn auch kleines Rückfallrisiko. Seine Integration sei unterdurchschnittlich. Eine Rückkehr nach Q.________ würde nicht leichtfallen, er sei jedoch mit seinem Heimatland sprachlich und kulturell eng verbunden und ver- füge dort über Familienangehörige. Das Gesundheitsrisiko vermöge keinen Ver- zicht auf die Landesverweisung zu begründen. Die Landesverweisung schränke das Familienleben zwar erheblich ein. Jedoch könne der gemeinsame Sohn im bisherigen Umfeld bleiben und weiterhin Kontakt zum Vater mittels üblicher Kom- munikationsmittel sowie Besuchen halten. 22. Vorbringen der Parteien 22.1 Seitens der Verteidigung Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte lebe seit über 15 Jahren in der Schweiz, sei seit 13 Jahren verheiratet und seit .________ Jahren Vater. Der gemeinsame Sohn könne in der Schweiz in einem behüteten Umfeld aufwachsen. Die familiäre Beziehung würde bei einer Landesverweisung massiv eingeschränkt. Der Beschuldigte spreche einwandfrei Französisch, mithin eine Landessprache. Beruflich sei nicht von einer gescheiterten Integration zu reden. Es entspreche der Vereinbarung der Eheleute, dass der Beschuldigte sich um den gemeinsamen Sohn kümmere. Eine Reintegration in Q.________ wäre durchaus möglich, aber aufgrund der gesundheitlichen und familiären Aspekte geradezu un- denkbar. Der Beschuldigte hätte eine Einschränkung zwar selbst zu verantworten, nicht jedoch seine Ehefrau und insbesondere nicht der gemeinsame Sohn, dessen Interessen besondere Beachtung zu schenken seien. Eine Landesverweisung wür- de ein faktisches Auseinanderreisen des intakten Familienlebens bedeuten. Dabei gehe es für die Familie nicht nur um regelmässigen Kontakt, sondern um alltägliche Fragen, die für die in der Schweiz verbleibenden Mutter von existenzieller Bedeu- tung seien. Sie könnte nicht mehr arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Ach- tung des Familienlebens sei gegeben. Daneben bewirke auch die R.________- Infektion eine grosse Härte. Gemäss der eingereichten Schnellrecherche könne ei- ne adäquate Behandlung in Q.________ nicht sichergestellt werden. Wie dem heu- te eingereichten Arztbericht zu entnehmen sei, werde der Beschuldigte mit AD.________ (Medikament) therapiert, das in Q.________ gar nicht zur Verfügung 34 stehe. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung würden somit mehrere Gründe für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass sich die öffentlichen Interessen massgeblich anhand der Rückfallgefahr sowie der Schwere der Anlasstat bemessen würden. Eine Rückfall- gefahr sei klarerweise nicht gegeben. So sei auch die Vorinstanz von einer gerin- gen Rückfallgefahr ausgegangen. Die Anlasstat sei vorliegend auch nicht dermas- sen gewichtig. Die öffentlichen Interessen an der Ausschaffung eines r.________- kranken Vaters eines .________-jährigen Kindes müssten erheblich sein, um eine Landesverweisung aussprechen zu können. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Auf die Landesverweisung sei somit zu verzichten, womit auch die SIS-Ausschreibung dahinfalle (zum Ganzen pag. 2692 f.). 22.2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, dass der Beschuldigte zwei An- lasstaten begangen habe. Art. 8 EMRK sei klarerweise tangiert, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Auf der anderen Seite habe der Beschul- digte keine sozialen Kontakte in der Schweiz und habe die Kindheit sowie die prä- genden Jugendjahre in Q.________ verbracht. Die Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn scheine ziemlich intensiv zu sein, werde aber dadurch relativiert, dass er ihn offenbar auch mindestens einmal zu einer Drogenübergabe mitge- nommen habe. Nach seiner Haftentlassung habe er zunächst eine Arbeitsstelle ge- funden, diese aber nach nur 6 Monaten wieder verloren. Seine Schulden seien be- trächtlich. Die berufliche Integration sei nicht geglückt. Er habe guten Kontakt zu seiner Familie in Q.________. Mit der dortigen Sprache und Kultur sei er offen- sichtlich vertraut. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten erlaube klarerweise eine Landesverweisung. Man könne ausschliessen, dass die Krankheit das Stadi- um .________ erreicht und AC.________(Krankheit) ausgebrochen sei. Gemäss dem von der Verteidigung eingereichten Bericht könne eine Umstellung der Thera- pie erfolgen, um die Behandlungsaussichten in Q.________ zu steigern. Es könne zudem, nicht zuletzt gestützt auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flücht- lingshilfe, als gesichert gelten, dass in Q.________ kostenlose Behandlungsmög- lichkeiten bestünden. Gerade in AE.________, wo der Beschuldigte herstamme, bestünden entsprechende Angebote. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Ausweisung von R.________-infizierten Personen nach Q.________ möglich sei (BVerwG E-2477/2007 vom 5. Februar 2010). Bei der In- teressenabwägung müsse sodann berücksichtigt werden, dass mit einer qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten eine gewichtige Anlasstat vorliege. Bei Betäubungsmitteldelikten überwiege gemäss dem Bundesgericht und dem EGMR regelmässig das öffentli- che Interesse an der Landesverweisung. Das gelte auch bei Tätern, denen der be- dingte Vollzug gewährt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Zu berücksichtigen sei weiter die einschlägige Vorstrafe und die Tatsache, dass der Beschuldigte nur kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit wie- der zu delinquieren begonnen habe. Ausserdem seien weitere SVG- Widerhandlungen hinzugekommen. Sein übriges Verhalten und die mehrjährige Tätigkeit als Betäubungsmittelhändler würden für ein hohes Interesse an der Lan- desverweisung sprechen. Sein durchaus gewichtiges privates Interesse am Ver- 35 bleib werde dadurch relativiert, dass die intakte Beziehung zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn ihn nicht von den Anlasstaten abgehalten habe. Ergän- zend könne festgehalten werden, dass die Landesverweisung nicht dazu führen müsse, dass die Ehefrau nicht mehr arbeiten könne. Das Paar habe einen Plan mit der Grossmutter des Sohnes gemacht und sei davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte zu 100% arbeiten müsse (zum Ganzen pag. 2696 f.). 23. Subsumtion 23.1 Schwerer persönlicher Härtefall Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor und hat im Rahmen der Härtefallprü- fung grundsätzlich alle ihr bekannten Umstände einbezogen; es wird mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf deren Erwägungen verwiesen (Ziff. V.8.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2512 ff.). Massgebende Abweichun- gen sind nur hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschuldigten angezeigt. Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte bereits unter intransparenten Umständen in die Schweiz eingereist war (vgl. Verfahrensakten des Staatssekretariats für Migration [SEM], pag. 2606 ff.). Im Asylantrag vom 9. Juni 2009 gab er als Herkunftsland AF.________ und einen falschen Namen an (pag. 2608 f.). Bei seiner damaligen Erzählung, er sei angeblich wegen homosexueller Handlungen aus seinem Hei- matort in AF.________ verjagt worden, handelte es sich – wie der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte (pag. 2687, Z. 15 ff.) – um eine freie Erfindung zwecks Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung. Auch dass er damals über keine Ausweispapiere verfügt habe, war gelogen (vgl. pag. 2454). Im An- schluss hielt sich der Beschuldigte während mehreren Monaten illegal in der Schweiz auf (pag. 2069). Die entsprechenden Verurteilungen durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurden zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt, dürfen jedoch im Rahmen der Härtefallprüfung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6.). Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, ist der Beschuldigte auch mehrfach vorbe- straft (pag. 2322 f.). Er wurde bereits am 28. Januar 2013, also rund 3 ½ Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz, wegen eines Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt. In oberer In- stanz schien er nicht bereit, sich zu dem Vorfall zu äussern bzw. schob zur Er- klärung die Schutzbehauptung vor, es habe lediglich an einem R.________- Medikament gelegen (pag. 2683, Z. 9 ff.). Der Tatzeitraum der vorliegenden Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begann nur rund 3 Jahre nach die- ser Verurteilung. Anschliessend veräusserte der Beschuldigte bis zur Eröffnung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Tötung Kokain und hörte nicht aus eigenem Antrieb damit auf. Hinzu kommt mit der im Sommer 2020 begangenen Pornografie durch Besitz und Zugänglichmachen einer pornografischen Bildaufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen eine weitere Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung. Der Beschuldigte weist ferner Vorstrafen im SVG-Bereich wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug 36 oder Aberkennung des Ausweises sowie wegen Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung auf (pag. 2668 ff.). Bei einem Asylgesuch mit falschen Angaben (Stichwort: Asylmissbrauch), dem ille- galen Aufenthalt nach dem negativen Asylentscheid, einer einschlägigen Vorstrafe relativ kurz vor der vorliegenden Anlasstat sowie weiteren Verfehlungen kann von Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Rede sein. Ob der Be- schuldigte in der Schweiz jemals Steuern, Krankenkassenprämien oder AHV- Beiträge (als Selbstständig- bzw. Nichterwerbstätiger) bezahlt hat, ist angesichts der zahlreichen Verlustscheine gegen ihn fraglich (pag. 2597 ff.). Anzuerkennen ist, dass er die Ersatzmassnahmen in Form einer wöchentlichen Meldepflicht, die über ein Jahr dauerte, mit einer Ausnahme eingehalten hat (pag. 2338). Ebenso, dass er sich seit Eröffnung des Strafverfahrens, soweit ersichtlich, wohlverhalten hat. Dies indes auch unter dem Druck von Untersuchungshaft und der erwähnten Ersatz- massnahme, was das Einhalten der wöchentlichen Meldepflicht wiederum relati- viert. Zur kulturellen, sozialen und beruflichen Integration schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, wobei vorab auf die Ausführungen zu den un- durchsichtigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten im Rahmen der Be- weiswürdigung verwiesen wird (E. 10.2.1 oben). Seine (soweit ersichtlich) erstmali- ge Festanstellung in der Schweiz, die er am 21. September 2021 antrat (pag. 2231 f.), hat er per 30. Juni 2022 wieder verloren (pag. 2664). Die Gründe für die arbeitgeberseitige Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses konnten an der oberinstanzlichen Einvernahme nicht schlüssig geklärt werden (vgl. pag. 2678 f.). Seine vorherige selbstständige Erwerbstätigkeit im Modehandel mit dem Einzelunternehmen AB.________ schien nie richtig angelaufen zu sein. Geld verdiente er damit jedenfalls nicht (pag. 2680, Z. 8). Gemäss seinen Angaben gab es auch danach im Zeitraum von 2016 bis 2019 eine Lücke (pag. 2664), während der sich der Beschuldigte offenbar einzig mit dem Drogenhandel beschäftigte. Im Anschluss und bis zum Antritt der Festanstellung per 21. September 2021 kümmer- te er sich zu rund 60% um die Kindesbetreuung (vgl. hierzu aber seine Angaben zu seinem Tagesablauf im Rahmen der Kindesbetreuung, pag. 880, Z. 293 ff.; pag. 879 f., Z. 258 ff.; vgl. ebenso pag. 456, Z. 103 ff.). Seit dem Verlust der Ar- beitsstelle per 30. Juni 2022 übernimmt er diese – gemäss seinen Angaben – voll- zeitig. Während seines Aufenthalts in der Schweiz hat der Beschuldigte total 63 Verlust- scheine von rund CHF 161’000.00 angehäuft (pag. 2597 ff.). Dass diese einzig auf eine depressive Episode seiner Ehefrau zurückzuführen seien, während der die Post nicht geöffnet und Rechnungen nicht bezahlt worden seien, wie an der obe- rinstanzlichen Einvernahme geltend gemacht, ist offensichtlich nicht glaubhaft (vgl. pag. 2682, Z. 29 ff.). Eine erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe ist beim Ausstand von CHF 12'300.00 zwar nicht auszumachen (pag. 2596). Es ist aber klar, dass der Beschuldigte, der über keine Berufsausbildung verfügt und die Fest- anstellung bei der AG.________ AG innert kurzer Zeit wieder verloren hat, ohne die Unterstützung seiner Ehefrau seinen Unterhalt während der längsten Zeit sei- nes Aufenthalts nicht hätte bestreiten können. Er scheint nicht imstande zu sein, 37 sich in das Wirtschaftsleben in der Schweiz erfolgreich zu integrieren. Ein nen- nenswertes Beziehungsnetz in der Schweiz besteht nicht. Gemäss Angaben des Beschuldigten kommuniziert er hauptsächlich über soziale Netzwerke mit Personen in AL.________ (pag. 878, Z. 175 ff.). Seine Integration ist unterdurchschnittlich – obwohl der Beschuldigte, wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, mit dem Französischen als offizielle Landessprache Q.________s auch eine Landesspra- che der Schweiz beherrscht. Zu den Reintegrationschancen kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte verbrachte die prägenden Kind- heits- und Jugendjahre in Q.________ und ist mit der dortigen Kultur vertraut. Sprachliche Hürden bestehen für eine Wiedereingliederung nicht. Gemäss Anga- ben der Ehefrau des Beschuldigten konnte er sich in Q.________ mit dem Mode- handel und der Organisation verschiedenster Events durchschlagen (pag. 466, Z. 115 ff.). Eine angestammte Berufslaufbahn ist nach Beendigung seiner W.________karriere (Sport) zwar nicht erkennbar. Dies trifft aber ebenfalls auf sei- ne Zukunftsperspektive in der Schweiz zu. Auch hier übt er zurzeit keine Erwerbs- tätigkeit aus. Die gemachten Erfahrungen bei AG.________ dürften ihm jedoch auch in Q.________ weiterhelfen. Sozial ist der Beschuldigte mit mehreren nahen Familienangehörigen in Q.________, die er regelmässig und über längere Zeit be- suchte, bestens vernetzt. Das Verhältnis zu seiner Schwester, die zwischenzeitlich in AN.________ lebt, ist gemäss Angaben des Beschuldigten belastet; sie würden nicht mehr miteinander reden (pag. 2686, Z. 13 f.; pag. 2684, Z. 22 f.). Seine Eltern wohnen jedoch noch in Q.________ (pag. 2684, Z. 19; pag. 2685, Z. 25 ff.). Eine Reintegration in Q.________ wäre für ihn absolut möglich und zumutbar. Zu seinen Aufenthalten in Q.________ sagte er sogar, dass diese keine Urlaube darstellen würden (pag. 2686, Z. 26 ff.). Mitunter könnten die guten Beziehungen zu seiner Familie in Q.________, die seine Ehefrau bestätigte, bessere Möglichkeiten zum Erhalt einer Arbeitsstelle eröffnen, als er sie in der Schweiz vorfindet. Kernpunkte der Härtefallprüfung bilden im vorliegenden Fall jedoch die gesundheit- lichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten: Zum Gesundheitszustand wird seitens der Verteidigung eine Unzumutbarkeit der Landesverweisung wegen der R.________-Infektion des Beschuldigten geltend gemacht. Dazu werden die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Q.________: Behandlung von R.________(Krankheit)» vom .________ (pag. 2540), ein Arztbericht des P.________(Spital) vom 9. Juni 2022 über den Gesundheitszustand und die Therapie des Beschuldigten (pag. 2700) sowie eine Studie von KRENISKE et al. betreffend R.________ und Suizidrisiko bei Jugendli- chen und jungen Erwachsenen vom 25. September 2022 (pag. 2701 ff.) ins Recht gelegt. Der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kann spezifisch zur R.________-Behandlung in Q.________ unter anderem entnommen werden, dass geeignete Einrichtungen und Medikamente nicht flächendeckend zur Verfügung stünden, aber in städtischen Regionen, insbesondere in der Hauptstadt AE.________, vorhanden seien (pag. 2543). Der Beschuldigte wurde gemäss sei- nem Pass in AE.________ geboren. Dem Vorhalt, er stamme aus dieser Region, 38 widersprach er nicht (pag. 961, Z. 37 ff.). Seine Eltern scheinen gemäss der Ehe- frau des Beschuldigten zudem in geordneten Verhältnissen zu leben (pag. 466, Z. 133 ff.; so auch der Beschuldigte pag. 971, Z. 471 ff.). Die AH.________Behandlung sowie die Sprechstunden sind gemäss der Schnellre- cherche der Flüchtlingshilfe in Q.________ zudem kostenlos (pag. 2544). Hinge- gen müssten die Kosten für Labortests und für Behandlungen bei Begleiterkran- kungen selbst bezahlt werden (pag. 2545). Q.________ wird bei der Bekämpfung von R.________ von diversen Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Médecins sans frontières (MSF) scheint über eine stabile Zulieferkette an Medikamenten zu verfügen, behandelt selbst aber nur einen kleinen Teil der R.________-Erkrankten in Q.________ (pag. 2545). Insgesamt sei der Zugang zur R.________- Behandlung gemäss der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «zumindest für Erwachsene eher zufriedenstellend» (pag. 2544 f.). Nichts Anderes ergibt sich aus dem von Amtes wegen zu den Akten erkannten «Country Factsheet» (Stand: 2021) von AI.________ betreffend Q.________ (pag. 2703 ff.). Diesem kann entnommen werden, dass rund 88% der R.________- Infizierten in Q.________, die von der Infektion wissen, mit AH.________- Medikamenten behandelt werden. Gravierend scheint demgegenüber die Tatsa- che, dass schätzungsweise rund 38% der R.________-Infizierten in Q.________ nicht von der Infektion wissen (zum Ganzen pag. 2704). Dies trifft auf den Beschul- digten jedoch nicht zu. Die im Internet verfügbaren Daten des Hilfswerks AI.________ (Stand: 2021) zeigen überdies seit dem Jahr 2010 eine stete, signifi- kante Zunahme der AH.________-Behandlungen für R.________-Infizierte (Daten einsehbar unter: [zuletzt abgerufen am 28. Juni 2023]). Der Sichtweise des Beschuldigten, es handle sich bei dem «Country Factsheet» lediglich um ein Stück Papier und die Realität in AL.________ sehe anders aus (pag. 2684, Z. 32), kann entgegengehalten werden, dass seit seiner Einreise in die Schweiz in diesem Punkt markante Fortschritte erzielt worden sein dürften. Schliesslich wurde seine AH.________-Behandlung auch während seinen mehr- monatigen Aufenthalten in Q.________ mit Ärzten in der Schweiz organisiert, so- dass der Beschuldigte wohl nie eine regelmässige AH.________-Behandlung in Q.________ beansprucht haben und keine Erfahrungen damit aufweisen dürfte. Die Daten von AI.________ widerlegen auch die Darstellung der Verteidigung, wo- nach sich gemäss telefonischer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe die medizinische Versorgungslage seit Ausbruch der Corona-Pandemie dramatisch verschlechtert habe (pag. 2697). Im Jahr 2020 ist durchaus ein Einbruch bei der Anzahl AH.________-Behandlungen vermerkt. Jedoch konnte bereits im Jahr 2021 das Vor-Corona-Level wieder erreicht und sogar überschritten werden (vgl. die im Internet verfügbaren Daten des Hilfswerks AI.________ [Stand: 2021] gemäss vor- zitierter Webseite). Insgesamt zeigen die vorhandenen Beweismittel für Q.________ ausreichende und adäquate Möglichkeiten zur Behandlung von R.________ auf, zumindest im städti- schen Gebiet um AE.________, aus dem der Beschuldigte stammt. Die Landes- verweisung bedeutet zwar aufgrund des Gesundheitszustands des Beschuldigten eine gewisse Härte, da die medizinische Versorgung in Q.________ schlechter sein dürfte als in der Schweiz. Eine aussergewöhnliche Härte stellt dies jedoch 39 nicht dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.3.3.; 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.; 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1.). So hat das Bundesgericht beispielsweise auch die Landesverweisung gegen eine R.________-erkrankte Person nach AJ.________ gestützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2023 vom 22. März 2023 E. 1.4). Das Bundesverwal- tungsgericht hat gleichermassen entschieden, dass die Ausweisung einer R.________-erkrankten Person nach Q.________ zumutbar sei (Urteil des Bun- desverwaltungsgericht E-2477/2007 vom 5. Februar 2010). Die von der Verteidigung weiter eingereichten Dokumente ändern an dieser Beur- teilung nichts. Namentlich wird im Arztbericht des P.________ (Spital) vom 9. Juni 2022 eine Ausreise nach Q.________ nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine solche vorbereitet werden müsse und mit- unter eine Umstellung der Medikation erfordere (pag. 2700). Der Studie von KRE- NISKE et al. lässt sich nichts Wesentliches zur vorliegend interessierenden Frage entnehmen, da eine psychosoziale Belastung durch die R.________-Infektion so- wohl in der Schweiz als auch in Q.________ gleichermassen gegeben sein dürfte. Soweit der Beschuldigte ausserdem die zu erwartenden Kosten der Behandlung in Q.________ als untragbar bezeichnet (so auch oberinstanzlich, pag. 2668, Z. 31 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass er diese auch in der Schweiz nicht selbst trägt. Wegen der nicht bezahlten Krankenkassenprämien sind zahlreiche Verlust- scheine gegen ihn ausgestellt worden und auch die Laborkosten des AK.________ scheint er nicht (immer) zu bezahlen (vgl. pag. 2657 ff.). Wie erwähnt, müssen in Q.________ nur die Kosten für Labortests und für Behandlungen von Begleiter- krankungen selbst getragen werden. Zusammenfassend begründet der Gesundheitszustand des Beschuldigten für sich alleine keinen besonders schweren Härtefall und hat auch im Sinne einer Gesamt- betrachtung nur geringfügige Auswirkungen. Anders verhält es sich betreffend die familiären Verhältnisse des Beschuldigten. Er ist seit dem Jahr 2010 mit O.________, einer Schweizerin, verheiratet. Sie leben seither zusammen und bekamen am .________ einen gemeinsamen Sohn. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten keine Kenntnisse von sei- nen strafbaren Handlungen hatte. Sie hat ferner keinen ersichtlichen Bezug zu sei- nem Herkunftsland ausser einigen Reisen zur Familie des Beschuldigten. O.________ sagte zwar aus, sie kenne die Familie ihres Ehemannes sehr gut und sie versuchten, diese alle 2 Jahre zu besuchen; sie sei schon etwa vier Mal in Q.________ gewesen; sie habe ein sehr gutes Verhältnis mit ihrem Ehemann und deshalb auch zu seiner Familie, die sehr wichtig sei (pag. 466, Z. 126 ff.). Dennoch scheint ihr Bezug zu Q.________ nicht ausreichend stark, damit ihr eine Ausreise dorthin zugemutet werden könnte. Sie ist Schweizerin, hier geboren und hat ein persönliches Umfeld, Familienangehörige und eine Arbeitsstelle. Der Beschuldigte ist zudem – zumindest seit dem Verlust der Arbeitsstelle per 30. Juni 2022 – in we- sentlichem Masse an der Betreuung des gemeinsamen Sohnes beteiligt. Gegen- wärtig übernimmt er diese vollzeitig (pag. 2664; pag. 2681, Z. 38). Aufgrund der in- takten familiären Verhältnisse bei gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht würde die Landesverweisung zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zwischen dem Be- 40 schuldigten einerseits und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn anderer- seits führen, wobei eine Pflege des Familienlebens im Herkunftsland des Beschul- digten nicht zugemutet werden kann. Die Landesverweisung gegen den Beschul- digten würde somit einen Eingriff von einer gewissen Tragweite in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bedeuten und muss i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf seine Verhältnismässigkeit überprüft werden, was eine umfassende Interessenabwägung erforderlich macht. Die Gesamtbetrachtung zum schweren persönlichen Härtefall ergibt, dass mit Aus- nahme der familiären Verhältnisse und (in geringem Umfang) der Gesundheitszu- stand des Beschuldigten nichts für einen solchen spricht. Die Beachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist nach dem Gesagten praktisch in- existent. Wirtschaftlich wäre der Beschuldigte klar von der Sozialhilfe abhängig ge- wesen, wenn er nicht während nahezu seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz von seiner Ehefrau unterstützt worden wäre. Die neuerliche Arbeitslosigkeit zieht seine Fähigkeit, sich beruflich zu integrieren, arg in Zweifel. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, dass die jetzige Arbeitslosigkeit des Beschuldigten der ver- einbarten Aufgabenteilung zwischen den Eheleuten entspreche. Die Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit durch den Beschuldigten war offensichtlich angedacht, verlief aber nicht erfolgreich. Dabei schien auch der mehrjährige Aufenthalt des Beschul- digten in der Schweiz, die Unterstützung durch die Sozialberatung E.________ (pag. 168 ff.) und die Tatsache, dass er mit seiner Ehefrau eine nahe Bezugsper- son mit Kenntnis des Schweizerischen Arbeitsmarkts hat, nicht geholfen zu haben. Es bestehen Verlustscheine gegen ihn von rund CHF 161’000.00. Sein soziales Netzwerk in der Schweiz ist, soweit existent, zweifelhaft. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte ein introvertierter Mensch sei und deshalb wenige soziale Kontak- te pflege, wie vorgebracht wurde. Die Landesverweisung führt jedenfalls nicht zum Abbruch naher ausserfamiliärer Beziehungen. Der Beschuldigte pflegt enge Kon- takte zu seinem Herkunftsland und seine Familie lebt dort in geordneten Verhält- nissen, sodass er ein soziales Auffangnetz vorfinden würde. In Q.________ ist eine R.________-Behandlung möglich und die Tatsache, dass die medizinische Versor- gungslage qualitativ wohl schlechter ist als in der Schweiz, begründet keine aus- sergewöhnliche Härte. Indes würde eine Landesverweisung die tatsächlich gelebte Familienbeziehung (zumindest vorübergehend) faktisch kappen, wobei der Ehefrau des Beschuldigten, die wie der gemeinsame Sohn über die Schweizerische Staats- bürgerschaft verfügt, eine Ausreise nach Q.________ nicht zugemutet werden kann. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB entscheidet sich grundsätzlich anhand einer Gesamtbetrachtung aller gängiger In- tegrationskriterien (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N 119 zu Art. 66a StGB). In Anbetracht der Entstehungsgeschichte des Art. 66a StGB und der damit beabsich- tigen Verschärfung der Ausweisungspraxis erscheint die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls zweifelhaft, wenn mit Ausnahme der familiären Verhältnisse alle zu prüfenden Kriterien dagegen sprechen oder betreffend Gesundheitszustand nur unwesentlich ins Gewicht fallen. Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts scheint es jedoch zur Bejahung eines schweren persönlichen Här- tefalls ausreichend zu sein, dass die Landesverweisung einen Eingriff in das nach 41 Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bedeuten würde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3 ff.). Somit ist vorliegend – wenn auch knapp – von einem schweren persönli- chen Härtefall auszugehen. 23.2 Interessenabwägung 23.2.1 Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rigoros (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.6. mit zahlreichen Hin- weisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelin- quenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schwe- ren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Öster- reich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80). Die vorliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Anlasstat erscheint (verglichen mit anderen erdenklichen Fällen) nicht sehr gravie- rend. Die veräusserte Menge reines Kokain ist mit rund 79 Gramm nicht ausseror- dentlich bedeutend und die Untersuchung sowie die Beweiswürdigung haben nicht ergeben, dass der Beschuldigte in einer Drogenbande eingebunden war. Er war Endabnehmer und versorgte mehrere Konsumenten regelmässig mit Kokain. Im Falle von K.________ tat er dies jedoch über einen langen Zeitraum und hörte da- mit nicht aus eigenem Antrieb auf. Dass der Beschuldigte dabei ausschliesslich in der Absicht handelte, seinen Eigenkonsum zu finanzieren, trifft, wie bereits er- wähnt, nicht zu. Die Einnahmen dienten vielmehr ergänzend zu den Unterstüt- zungsleistungen seiner Ehefrau der Finanzierung seines Lebensunterhalts. Die vom Drogenhandel ausgehende Gefahr für die öffentliche Gesundheit wird im vorliegenden Fall in der Person des Abnehmers K.________ unmittelbar vor Augen geführt: K.________ berichtete eindrücklich, wohin seine Kokainabhängigkeit ge- führt hat, namentlich zu familiären Problemen, Halluzinationen und zum Eintritt in eine Entzugsklinik (vgl. pag. 579, Z. 403 ff.). Er berichtete dem Beschuldigten bei den regelmässig stattfindenden Treffen auch von seinen Problemen (pag. 2392, Z. 29 f.; pag. 2396, Z. 16 f. und Z. 25). Dem Beschuldigten ging es bei der über Jahre andauernden «Kundenbeziehung» jedoch ausschliesslich um Geld (pag. 571, Z. 50 f.). Dieser Eindruck entsteht auch bei Sichtung der SMS- Korrespondenz zwischen den beiden im Zeitraum der Überwachungsmassnahmen (vgl. pag. 584 ff.; pag. 606; pag. 654). Anhand der SMS-Nachrichten, in denen K.________ den Beschuldigten förmlich um Kokain anflehte (z.B. pag. 653; vgl. auch pag. 575, Z. 201), muss auch das Ausmass der Abhängigkeit ersichtlich ge- wesen sein. Dem Beschuldigten war dabei bewusst, welche gravierenden Konse- quenzen eine Kokainabhängigkeit gerade im Falle von K.________ nach sich zie- hen kann; dies stellt seine anfängliche Schutzbehauptung, mit dem Familienvater K.________ habe er kein «Business» machen wollen (pag. 968, Z. 362 ff.), unter 42 Beweis. Der Beschuldigte hatte somit das Elend, das die Abhängigkeit von starken Betäubungsmitteln für die Betroffenen bedeutet und zu dem er mit seinen über Jah- re dauernden Tathandlungen beitrug, unmittelbar vor Augen. Seine pekuniären In- teressen stufte er als gewichtiger ein. Trotz der nicht übermässig grossen Betäu- bungsmittelmenge zeigt die Anlasstat somit eine gewisse Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, mitunter gegenüber jemandem, den er als Freund bezeichnete und dem er Respekt zollte (vgl. pag. 968, Z. 345). Beim Beschuldigten kann in Anbetracht des langen Tatzeitraums, der einschlägi- gen Vorstrafe und der finanziellen Motivation als Hintergrund der Tat ferner keine günstige Prognose gestellt werden. Bis hin zur oberinstanzlichen Einvernahme wurden weiterhin Betreibungen gegen ihn eingeleitet. Seine beruflichen Pläne, um die finanzielle Situation der Familie aufzubessern und die Verlustscheine von CHF 161’000.00 abzuzahlen (vgl. pag. 2687 f.), scheinen kaum durchdacht und nicht zuletzt mit Blick auf seinen bisherigen Werdegang in der Schweiz wenig rea- listisch. Die Möglichkeit weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz durch den Drogenhandel aus finanziellen Beweggründen besteht. Dabei ist unbeachtlich, dass betreffend die Freiheits- und die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt worden ist. Wie das Bundesgericht zutreffend festgehalten hat, ist für die Gewährung des bedingten Vollzugs keine günstige Prognose erforderlich, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des bedingten Vollzugs und der Landesverweisung ist bei letzterer betreffend die Rückfallgefahr ein strengerer Massstab anwendbar (Urteil des Bun- desgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8.). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass sich der Beschuldigte seit Eröffnung des vorliegen- den Verfahrens wohlverhalten hat. Zwischen der letzten Tathandlung und der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung vergingen nur knapp über 2 ½ Jahre. Der Be- schuldigte war währenddessen zeitweise inhaftiert bzw. unter Anordnung von Er- satzmassnahmen in Freiheit. Daneben wirkt sich die Pornografie als zweite Anlasstat auch (leicht) zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung aus. Ebenso, dass der Be- schuldigte eine Gesamtmenge von 1'500 Gramm Marihuana, also eine durchaus stattliche Menge einer weichen Droge, erwarb und veräusserte und auch anderwei- tig mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (vgl. pag. 2069 ff.). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist nach dem Gesagten trotz der nicht ausserordentlich bedeutenden Menge reines Kokain gross. 23.2.2 Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz Auf der anderen Seite stehen die privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz, die sich mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Härtefall- prüfung beinahe ausschliesslich anhand der familiären Beziehungen begründen lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die gesamte Familie des Beschuldig- ten nach Q.________ übersiedelt. Seine Ehefrau hat in der Schweiz eine Arbeits- stelle, kaum einen Bezug zu Q.________ und keine q.________ Staatsbürger- schaft. Sie hatte weder bei der Begründung der Ehe noch bei der Geburt des ge- meinsamen Sohnes Kenntnis von den Verfehlungen des Beschuldigten. Für sie 43 wäre eine Integration im Herkunftsland des Beschuldigten kulturell, sprachlich und beruflich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Eine Trennung der leiblichen, verheirateten Eltern liegt nicht im Interesse des Kindeswohls. Dem gemeinsamen .________-jährigen Sohn könnte eine Ausreise nach Q.________ aufgrund seines anpassungsfähigen Alters grundsätzlich zugemutet werden. Kraft Abstammung käme ihm wohl zumindest ein Aufenthaltsrecht in Q.________ zu. Indes wird im Weiteren davon ausgegangen, dass er für den Zeitraum einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten gemeinsam mit seiner Mutter in der Schweiz bleiben würde. In diesem Fall hätte der Sohn des Beschuldigten während eines befristeten Zeit- raums – der im vorliegenden Fall infolge des Verschlechterungsverbots die Dauer von 5 Jahren nicht übersteigen darf – eingeschränkten Kontakt zu seinem Vater. Persönlicher Kontakt könnte nur im Rahmen von Ferienbesuchen in Q.________ gepflegt werden. Anderweitiger Kontakt wäre durch elektronische Kommunikati- onsmittel möglich. Für den gemeinsamen Sohn würde die Landesverweisung ge- gen den Beschuldigten somit eine befristete, wesentliche Beeinträchtigung des Kontakts zum Vater bewirken, der nur beschränkt anderweitig aufrechterhalten werden kann. Der bisherige Kontakt dürfte – zumindest seit dem Verlust der Ar- beitsstelle per 30. Juni 2022 – relativ intensiv gewesen sein (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 877, Z. 115 ff., pag. 2680, Z. 20 ff.; pag. 2664). Das Kindes- wohl würde durch die Massnahme klar tangiert. Dies wird jedoch im folgenden Sin- ne relativiert: Einerseits hat der Beschuldigte das Kindeswohl insoweit selbst ge- fährdet, als er auch nach der Geburt seines Sohnes Kokain und Marihuana erwor- ben, konsumiert und verkauft hat. Andererseits hat er seinen Sohn gemäss der Aussage von K.________ – auf die mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Aussageverhalten abgestellt wird – bei mindestens einer Gelegenheit zu einer Dro- genübergabe mitgenommen (pag. 573, Z. 115), was dem Kindeswohl ebenfalls deutlich zuwiderläuft. Eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten würde zwar eine Beeinträchti- gung des Kindeswohls bedeuten, aber keine Gefährdung für das Wohlergehen des Sohnes nach sich ziehen, da eine angemessene Betreuung aus Sicht der Kammer gewährleistet wäre. Gemäss dem an der oberinstanzlichen Einvernahme dargeleg- ten Zukunftsplan der Eltern solle (auch bei einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz) nach dem baldigen Eintritt des Sohnes in den Kindergarten die Betreu- ungssituation geändert werden. Es ist vorgesehen, dass der Beschuldigte in einem 100%-Pensum arbeiten und die Mutter der Ehefrau (bzw. die Grossmutter des Sohnes) dessen Betreuung ausserhalb des Kindergartens und während der Ar- beitszeit der Eltern übernehmen solle (pag. 2682, Z. 37 f.; pag. 2687 f.). Dieser Be- treuungsplan unter Einbezug der Grossmutter des Sohnes liesse sich auch bei ei- ner Landesverweisung gegen den Beschuldigten umsetzen. Aus Sicht der Kammer ist es somit nicht zutreffend, dass die Ehefrau des Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindsbetreuung aufgeben müsste, wie die Verteidigung vorbrachte. Vielmehr besteht eine Perspektive, die sich auf die Situation einer befristeten Landesabwesenheit des Beschuldigten ad- aptieren lässt. 44 Eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten würde auch das Zusammenle- ben mit seiner Ehefrau tangieren und massgeblich beeinträchtigen. Die Ehe dauert bereits rund 13 Jahre und wurde deutlich vor den Anlasstaten begründet. Dies spricht grundsätzlich für ein starkes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Kammer kommt in diesem Zusammenhang indes nicht umhin festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschuldigten ungleichmässig mehr zum Gelingen des Ehe- lebens und der Kindesbetreuung beitrug und -trägt als er. Zum Finanziellen wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass der Beschuldigte in den ersten rund 11 Jahren der Ehe keine nennenswerten, auf nachvollziehbare Weise generierten Einkünfte hatte. Die Ehefrau des Beschuldigten hielt das Paar finanziell über Wasser, während gegen den Beschuldigten zahlreiche Verlustscheine ausgestellt wurden (pag. 2657 ff.). Hierfür arbeitete seine Ehefrau auch nach der Geburt des gemein- samen Sohnes in einem 60%-Pensum (pag. 456, Z. 88). Zwischenzeitlich hat sie ihr Arbeitspensum auf 90% erhöht, um die finanziellen Einbussen abzufedern, die sich aus dem Verlust der Arbeitsstelle des Beschuldigten ergaben (pag. 2680, Z. 34 ff.; pag. 2682, Z. 1 ff.). Der Tagesablauf des Beschuldigten beinhaltete hinge- gen (vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021) gemäss seiner Schilde- rung u.a. Aufstehen zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr (pag. 879 f., Z. 258 ff. und Z. 293 ff.) und beinahe tägliches Auswärtsessen (pag. 880, Z. 300 f.; pag. 876, Z. 96 f.). Obwohl der Beschuldigte im ersten Jahr nach der Geburt seines Sohnes keiner (legalen) Arbeit nachging und seine Ehefrau in einem 60%-Pensum arbeite- te, übernahm er die Kindesbetreuung nicht vollumfänglich. Stattdessen ging der Sohn in dieser Zeit zwei Tage in der Woche in eine KITA. Er selbst betreute den Sohn in diesem Zeitraum jeweils dienstags und mittwochs von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr (pag. 877, Z. 115 ff.; vgl. auch pag. 456, Z. 103 ff.). Erst seit seiner Ent- lassung per 30. Juni 2022 kümmert er sich vollzeitig um den gemeinsamen Sohn. Der Eindruck der Kammer deckt sich mit der Einschätzung der Sozialberatung E.________, die in ihrem Bericht vom 20. Mai 2021 schrieb, dass O.________ für ihren Ehemann sehr viel Engagement zeige (pag. 168). Das Gelingen des Zusam- menlebens und der Kindesbetreuung ist massgeblich von ihrem Beitrag abhängig. So nahm sie zur finanziellen Versorgung der Familie zeitweise eine zweite Arbeits- stelle an (pag. 171) und erhöhte ihr Arbeitspensum, als der Beschuldigte seine Ar- beitsstelle verlor. Sie übernimmt ungleichmässig mehr Verantwortung für die Fami- liengemeinschaft als der Beschuldigte. Insoweit kann festgehalten werden, dass eine Landesverweisung gegen den Be- schuldigten das intakte familiäre Zusammenleben vorübergehend verunmöglichen und einen doch gewichtigen Einschnitt bedeuten würde. Auswirkungen hätte die Massnahme indes vorwiegend für den persönlichen Kontakt zwischen dem Be- schuldigten einerseits und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn anderer- seits. Es sind keine unentbehrlichen Beiträge des Beschuldigten zum Bestand der Familiengemeinschaft erkennbar, die bei einer Landesverweisung entfallen und die übrigen Familienmitglieder vor signifikante, kaum überwindbare Probleme stellen würden oder gar eine Gefährdung für deren Wohlergehen nach sich ziehen könn- ten. Die Beeinträchtigung für das Familienleben im Falle einer Landesverweisung be- gründet grundsätzlich ein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten am 45 Verbleib in der Schweiz sowie ein gewichtiges Interesse der übrigen Familienmit- glieder, auf die obligatorische Landesverweisung zu verzichten. Die gesundheitli- chen Verhältnisse des Beschuldigten fallen demgegenüber aufgrund der aufgezeig- ten Behandlungsmöglichkeiten in Q.________ kaum ins Gewicht. Es gilt darauf hinzuweisen, dass der vom Beschuldigten ins Recht gelegte ärztliche Bericht be- treffend die R.________-Behandlung vom 9. Juni 2022 datiert und somit im Urteils- zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr alt ist (pag. 2700). Aktuelle Unterlagen reichte der Beschuldigte nicht ein, womit er seiner Mitwirkungspflicht kaum gerecht werden dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6.). Aus den übrigen Kriterien zur Härtefallprüfung ergeben sich keine An- haltspunkte für ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Namentlich hat der Beschuldigte die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Q.________ ver- bracht und regen Kontakt mit nahen Verwandten und Familienangehörigen in sei- nem Herkunftsland. Während seines 14-jährigen Aufenthalts in der Schweiz konnte er sich nur unterdurchschnittlich integrieren. Insbesondere die wirtschaftliche Inte- gration muss entgegen der Verteidigung als gescheitert bezeichnet werden. Die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht eher für eine Lan- desverweisung. Die Tatsache, dass nur knapp von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist, relativiert die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. 23.2.3 Gegenüberstellung der Interessen Nach der obigen Ermittlung und Bewertung der relevanten Interessen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die vom Bundesgericht beim Betäubungsmittelhandel gehandhabte Strenge auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Der Erwerb und die Veräusserung von rund 79 Gramm reinem Kokain über einen mehrjährigen Zeitraum stellt eine bedeutende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit dar. Der Beschuldigte muss die Konsequenzen seines Handelns für Andere zumindest in der Person von K.________, der ihn zeitweise förmlich um Kokain anflehte, un- mittelbar vor Augen gehabt haben. Angesichts der aufgezeigten Umstände kann neuerliche Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelhandels nicht ausge- schlossen werden. Dabei scheint auch die Familie des Beschuldigten, insbesonde- re die Verantwortung gegenüber seinem Sohn, keine protektive Wirkung zu haben. Nicht die Geburt seines Sohnes, sondern die Eröffnung des vorliegenden Strafver- fahrens und die Anordnung von Untersuchungshaft setzte dem jahrelangen Betäu- bungsmittelhandel des Beschuldigten ein Ende. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit seiner Einreise unter Angabe falscher Tatsachen (vgl. pag. 2687, Z. 15 ff.) und seiner mehrjährigen Delinquenz nach ei- ner einschlägigen Vorstrafe die öffentliche Sicherheit klar missachtet und seine deutliche Indifferenz gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung zum Aus- druck gebracht hat. Seine Zusicherungen vor der Kammer, sich seit der Eröffnung des Strafverfahrens gebessert und bewährt zu haben (pag. 2685, Z. 37 ff.), über- zeugen vor diesem Hintergrund nicht. Fortschritte in der Integration sind seither nicht auszumachen. Spätestens mit dem Verlust der Arbeitsstelle ist die berufliche Integration des Beschuldigten gescheitert. Davon zeugen auch die beträchtlichen Verlustscheine gegen ihn. Zum finanziellen Auskommen des Beschuldigten dienten 46 einerseits die Einkünfte aus dem Drogenhandel und andererseits die Unterstüt- zungsleistungen seiner Ehefrau, die bei Bedarf eine zweite Arbeitsstelle ange- nommen bzw. ihr Arbeitspensum erhöht hat. Ob die an der oberinstanzlichen Ein- vernahme geschilderten Zukunftspläne der Familie bei diesen Gegebenheiten ge- lingen würden und der Beschuldigte tatsächlich eine geeignete Vollzeitstelle finden und auch halten könnte, muss dahingestellt bleiben. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist gross. Die privaten Interes- sen am Verbleib, in erster Linie die familiären Verhältnisse, wiegen diese nicht auf. Vielmehr zeigt die ungleichmässige Aufgabenteilung zwischen den Ehepartnern, dass eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten für seine Ehefrau keine un- überwindbaren Alltagsprobleme mit sich bringen dürfte. Die an der oberinstanzli- chen Einvernahme geschilderten Zukunftspläne für das Zusammenleben und die Kindesbetreuung lassen sich auf den Fall einer Landesverweisung gegen den Be- schuldigten adaptieren. Die zeitlich befristeten Einschränkungen im persönlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten einerseits und seinem Sohn sowie seiner Ehefrau andererseits sind bei diesen Gegebenheiten hinzunehmen. Schliesslich stellt die Landesverweisung bei den vorliegenden Katalogstraftaten den Regelfall dar, der Verzicht hingegen die strikte Ausnahme. Die Kammer ist sich dabei der einschneidenden Konsequenzen der Massnahme für den Beschuldigten, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn bewusst. Der blosse Verweis der Verteidigung darauf, dass die Angehörigen des Beschuldigten diese weder veranlasst noch in Kauf genommen hätten und deshalb in ihrem Inter- esse auf eine Landesverweisung zu verzichten sei, greift jedoch zu kurz. Der Be- schuldigte trug im Tatzeitraum als Ehemann und Vater Verantwortung für die Fami- lie und hat deren Bestand durch sein Handeln mutwillig aufs Spiel gesetzt. Wer nach einer einschlägigen Vorstrafe über mehrere Jahre Kokain erwirbt, veräussert und auch selbst konsumiert, damit auch nach der Geburt eines Kindes nicht aufhört und dieses stattdessen an eine Drogenübergabe mitnimmt, nimmt Einschnitte für das Zusammenleben für sich und seine Familie in Kauf. Die obligatorische Landesverweisung wird angeordnet. 23.3 Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre fest. Dies ent- spricht der gesetzlichen Mindestdauer, erscheint angemessen und wird bestätigt, zumal die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin kei- ne längere Landesverweisung anordnen könnte. 23.4 Fazit Der Beschuldigte wird für 5 Jahre des Landes verwiesen. 23.5 SIS-Ausschreibung 23.5.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 47 Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS- Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde- 48 likten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 23.5.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger Q.________s. Mit der Pornografie und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig qualifiziert begangen, sind zwei Anlasstaten für die SIS-Ausschreibung erfüllt. Es wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass in seinem Fall keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Die Voraussetzungen betreffend Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die nicht streng zu handhaben sind und beim Betäubungsmittelhandel regelmässig vorliegen dürften, sind in diesem Fall er- füllt. Folglich wird gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze die Aus- schreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 17'326.00 (exkl. Kos- ten der amtlichen Verteidigung), wovon CHF 14'875.00 Gebühren und CHF 2'451.00 Auslagen darstellen (vgl. Ziff. VII.1. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 2517). Dies erscheint mit Blick auf Art. 15 und Art. 22 lit. a Verfah- renskostendekret (VKD; BSG 161.12) angemessen. Zufolge Bestätigung der erst- instanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Für die von der Verteidigung beantragte anteilsmässige Kostenausscheidung besteht kein Anlass. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 428 StPO). Die Kosten 49 werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’000.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a VKD). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 werden somit ihm zur Bezahlung auferlegt. 25. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 25.1 In erster Instanz Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ ist in Rechtskraft er- wachsen. Der Kostenverlegung folgend ist der Beschuldigte zu vollumfänglicher Rück- und Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwalt B.________ gemäss Honorarnote vom 27. Juni 2023 einen Zeitaufwand von total 30.25 Stunden geltend (pag. 2710). Vor- ab werden die Positionen vom 27. und 28. Juni 2023 der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend und aufgrund der telefonischen Mitteilung des Urteils um 3.25 Stunden sowie um 1 Stunde, total ausmachend 4.25 Stunden gekürzt. Das Studium der schriftlichen Urteilsbegründung samt Bespre- chung mit dem Klienten wird praxisgemäss nicht abgegolten, weshalb für die Posi- tion vom 29. Juni 2023 eine weitere Kürzung um total 1.25 Stunden erfolgt. Somit resultiert ein Gesamtaufwand von 24.75 Stunden. Da statt der mündlichen Urteilseröffnung eine telefonische Mitteilung des Urteils er- folgte, werden der Reisezuschlag (CHF 50.00) und die Reisespesen (CHF 4.00) vom 28. Juni 2023 ebenfalls gekürzt. Im Übrigen werden die Angaben aus der Ho- norarnote übernommen. Für die Berechnung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird im Weiteren auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist der Kosten- verlegung folgend zu vollumfänglicher Rück- und Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Das Urteilsdispositiv wird bezogen auf den Schuldspruch wegen Pornografie und die gestützt darauf ausgefällte Geldstrafe auszugsweise dem Bundesamt für Poli- 50 zei mitgeteilt (Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafent- scheide [Mitteilungsverordnung; SR 312.3]). 51 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Februar 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana, angeblich begangen in der Zeit von 30. November 2018 bis 17. Februar 2019 in C.________, D.________ und anderswo in der Schweiz eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. durch Erwerb von 500 Gramm Marihuana von F.________ sel. und Ver- äusserung derselben an unbekannte Abnehmer, begangen im Septem- ber 2020 in H.________, evtl. D.________, C.________ oder anderswo im Kanton Bern (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), 2.1.2. durch Erwerb von 1'000 Gramm Marihuana von I.________ und Veräus- serung derselben an unbekannte Abnehmer, begangen im September 2020 in C.________, evtl. D.________ oder anderswo im Kanton Bern (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG); 2.2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana, begangen in der Zeit von 18. Fe- bruar 2019 bis 13. November 2020 in C.________, D.________ und anderswo in der Schweiz; 2.3. der Pornografie durch Besitz und Zugänglichmachen einer pornografischen Bildaufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, be- gangen am 7. Juni 2020 und in der Zeit davor in C.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB); 3. A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.2.2. hiervor und in Anwen- dung der Artikel 106 und 333 StGB sowie 19a Abs. 1 BetmG zu einer Übertretungs- busse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen auf 3 Tage festgesetzt wurde; 52 4. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.50 200.00 CHF 12’700.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 572.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’422.00 CHF 1’033.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’455.50 volles Honorar CHF 15’875.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 572.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’597.00 CHF 1’277.95 Total CHF 17’874.95 nachforderbarer Betrag CHF 3’419.45 5. weiter verfügt wurde: 5.1. Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2021 (Verlängerung ARR 21 463) werden per sofort aufgeho- ben; 5.2. Die Sicherheitsleistung von CHF 10'000.00 ist im Umfang von CHF 4'000.00 an O.________ zurück zu bezahlen. Die restlichen CHF 6'000.00 werden zur De- ckung der Busse und der teilweisen Verfahrenskosten verwendet; 5.3. Die beschlagnahmten Drogen (7.2 Gramm Kokaingemisch) werden zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB); 5.4. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): – 1 Mobiltelefon Samsung schwarz, .________ mit SIM-Karte 5.5. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: – 1 Messer – 1 Couvert, 1 Brief – 1 Couvert, 1 Brief (Ass. A2) – 1 Mobiltelefon Nokia – 1 Mobiltelefon Samsung – 1 Mobiltelefon iPhone – 1 Mobiltelefon Wiko 5.6. Die beschlagnahmten Reisepässe Nr. .________ und .________ werden sofort dem Beschuldigten ausgehändigt. 53 II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen durch Erwerb und Veräusserung von insgesamt 194.8 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad: 40.6 % Kokain-Base, Wirkstoffmenge: rund 79 Gramm reines Kokain) im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 13. November 2020 in C.________, D.________ und anderswo im Kanton Bern wie folgt: 1. 180 Gramm Kokaingemisch an K.________, begangen im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 9. November 2020 in C.________, D.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern; 2. 8.2 Gramm Kokaingemisch an L.________, begangen im Zeitraum von 7. Juli 2020 bis 13. November 2020 in D.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern; 3. 6.4 Gramm Kokaingemisch an M.________, begangen im Zeitraum von 19. Juli 2019 bis 9. November 2020 in D.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern; 4. 0.2 Gramm Kokaingemisch an N.________, begangen am 13. November 2020 in C.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern; und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1. und I.2.3. hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. h und o, 333 StGB 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 133 Tagen wird vollumfänglich und die Er- satzmassnahme in Form einer wöchentlichen Meldepflicht im Umfang von 50 Tagen, total ausmachend 183 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'326.00. 54 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 14'455.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3'419.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.75 200.00 CHF 4’950.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 60.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’060.50 CHF 389.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’450.15 volles Honorar CHF 6’187.50 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 60.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’298.00 CHF 484.95 Total CHF 6’782.95 nachforderbarer Betrag CHF 1’332.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'450.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'450.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'332.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS- Verordnung-Grenze). 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 55 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst (Dispositiv sofort; Motiv innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv auszugsweise in Bezug auf Ziff. I.3. sowie den Sanktionspunkt 2., innert 10 Tagen) Bern, 28. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Dezember 2023) Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 56