23 Abs. 1 JVV) seit dem Urteil vom 20. November 2020 beinahe zwei Jahre bzw. seit Abweisung der dagegen vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde am 23. Juni 2021 mehr als ein Jahr vergangen ist. Am bestehenden öffentlichen Interesse vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass durch den Strafvollzug Kosten für den Staat bzw. Steuerzahler entstehen. Solche Kosten würden auch nach einem weiteren Vollzugsaufschub anfallen und wurden im Übrigen als hinzunehmende Konsequenz des Strafvollzugs in der Gesetzgebung mitberücksichtigt.