Selbst wenn nicht von einer akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so ist das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch als hoch zu gewichten. Dies umso mehr, als trotz Grundsatzes des Strafantritts nach spätestens sechs Monaten (vgl. Art. 23 Abs. 1 JVV) seit dem Urteil vom 20. November 2020 beinahe zwei Jahre bzw. seit Abweisung der dagegen vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde am 23. Juni 2021 mehr als ein Jahr vergangen ist.