22. Schliesslich kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach sich bei ihm ein Strafantritt nicht sofort aufdränge. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 36 Monaten verurteilt, nachdem er wegen zahlreichen Delikten schuldig gesprochen wurde (vgl. Ziff. 1. hiervor sowie amtliche Akten BVD, pag. 82 ff.). Selbst wenn nicht von einer akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so ist das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch als hoch zu gewichten.