So wurde ihm der besagte Aufschub von mehreren Monaten insbesondere zur Sicherstellung einer allfälligen Fremdbetreuung seiner Tochter gewährt und es wurde festgehalten, dass damit genügend Zeit zur Verfügung stehe, um sowohl familiäre als auch berufliche und finanzielle Angelegenheiten hinreichend zu klären. Im Zeitpunkt der Aufnahme der fraglichen Person war dem Beschwerdeführer demnach bekannt, dass er in Kürze (dazumal war der Strafantritt per 2. Mai 2022 vorgesehen) eine längere Freiheitsstrafe würde antreten müssen und er eine Betreuung auf unbestimmte Zeit nicht persönlich würde weiterführen können.