Dies stellt jedoch eine unvermeidbare Konsequenz des Freiheitsentzugs dar, welche sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen bzw. spätestens nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 20. September 2020 vor Augen führen musste. Auch alleinerziehende Eltern haben die Rechtsfolge ihrer Straftat/en, den Strafvollzug, zu dulden. Festzuhalten ist für den konkreten Fall, dass die Tochter des Beschwerdeführers – soweit aus den Akten ersichtlich – die obligatorische Schule abgeschlossen und nunmehr eine Lehrstelle als B.________ angetreten hat.