20. Zweifellos stellt eine Haftstrafe von 36 Monaten für den alleinerziehenden Beschwerdeführer und seine 16-jährige Tochter (geb. .________) eine persönliche Belastung dar. Die Tochter wird während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers auf eine (altersgerechte) Fremdbetreuung angewiesen sein und von ihrem Vater als Bezugsperson vorübergehend getrennt leben. Dies stellt jedoch eine unvermeidbare Konsequenz des Freiheitsentzugs dar, welche sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen bzw. spätestens nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 20. September 2020 vor Augen führen musste.