19. Der Beschwerdeführer stellt vorab das Strafverfahren und mithin das erst- und oberinstanzliche sowie das bundesgerichtliche Urteil in Frage (vgl. hierzu insb. pag. 1 ff.). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020 resp. die darin ausgesprochenen Schuldsprüche und Sanktionen sind bereits in Rechtskraft erwachsen und können im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Die diesbezüglichen (ausführlichen) Einwände des Beschwerdeführers können demnach vorliegend nicht gehört werden.