O., S. 84). Der Straf- oder Massnahmenvollzug stellt für die konkret betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden; die Trennung vom eigenen Kind ist indes eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (vgl. Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1 f. und 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Ferner reichen in beruflicher