Verlangt wird eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5., 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4. und 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Noch grössere Zurückhaltung bei der Verschiebung des Strafantrittstermins ist bei nicht medizinisch indizierten Gründen geboten, denn Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Freiheitsentzugs, die jede verurteilte Person in mehr oder weniger belastender Weise treffen. Die «gewöhnliche» Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen persönlicher, familiärer