So bedeutet der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_673/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.1). Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen in Betracht. So genügt etwa die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnte, nicht per se für einen Strafaufschub.