17 Abs. 3 JVG). Die Gewährung eines Aufschubs ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts restriktiv zu handhaben, dies aufgrund des öffentlichen Interesses am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen, welches den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde insofern erheblich einschränkt (vgl. beispielhaft etwa BGE 108 Ia 69 E. 2c; Urteile des BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3. und 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1). So bedeutet der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_673/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.1).