5 nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen.