Sie sei demnach nicht mehr im gleichen Umfang wie etwa ein Kleinkind auf elterliche Betreuung angewiesen. Mit Blick auf die anstehende Freiheitsstrafe sei es sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Sommer 2021 noch eine eigene Unternehmung gegründet habe, welche finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehe. Ausserdem habe er angesichts der Gewährung eines Vollzugsaufschubs bis am 2. Mai 2022 mehr als genug Zeit gehabt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Das Strafmass von 36 Monaten entspreche der Schwere seiner Taten und könne deshalb nicht als unerheblich bezeichnet werden.