IV. Materielles 14. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid kurz zusammengefasst fest, dem Beschwerdeführer habe seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2021 bewusst sein müssen, dass er eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Mit dem Aufschub des Strafvollzugs bis zum 2. Mai 2022 habe er genügend Zeit gehabt, eine geeignete Betreuung für seine Tochter zu organisieren. Seine 16-jährige Tochter habe die obligatorische Schule bereits abgeschlossen und befinde sich in der Lehre. Sie sei demnach nicht mehr im gleichen Umfang wie etwa ein Kleinkind auf elterliche Betreuung angewiesen.