Eine Befragung der in der Beschwerde vom 30. April 2022 erwähnten Personen als Zeugen vermag damit nichts an der massgebenden Entscheidgrundlage zu ändern, so dass sich solche Beweismassnahmen vorliegend erübrigen. Sodann ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren im Allgemeinen ohnehin schriftlich durchgeführt werden (Art. 31 VRPG; DAUM, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 31 m.w.H; vgl. auch Urteile des BGer 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.4, 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 7.4, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5) und hier keine Ausnahme von diesem Grundsatz angezeigt ist.