Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 13. Juni 2022 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete – unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz – auf weitere Ausführungen (pag. 47). Mit Schreiben vom 17. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Juni 2022 (pag. 59). Die Vorinstanz (Eingabe vom 21. Juli 2022, pag. 77) sowie die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 4. August 2022, pag. 79) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik.