2 6. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (pag. 33 ff.). Mit Eingabe vom 21. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 41 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 13. Juni 2022 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete – unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz – auf weitere Ausführungen (pag.