4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, wobei er sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Aufschub des Strafvollzugs ersuchte (pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 12. Mai 2022 das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 27 ff.).