Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 305 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2022 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID vom 6. April 2022 (2022.SIDGS.140) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 22. September 2020 erkannte das Obergericht des Kantons Bern, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2019 inso- weit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ wegen diverser Strassenver- kehrsdelikte, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde. Gleichzeitig erklär- te es A.________ der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der groben Verkehrsregelverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig und verurteilte ihn u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (amtliche Akten BVD, pag. 82 ff.). Eine dagegen erhobene Be- schwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_141/2021). 2. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 23. September 2021 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) von den Bewährungs- und Vollzugs- diensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) per 15. November 2021 zum Haftantritt aufgeboten (amtliche Akten BVD, pag. 167 f.). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Auf- schub des Strafvollzugs bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung seiner Tochter bzw. bis zu deren Volljährigkeit (amtliche Akten BVD, pag. 170 ff.). Am 7. Januar 2022 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des gestellten Gesuchs (amtliche Akten BVD, pag. 210 und Rückseite). Der Beschuldigte nahm hierzu mit Schreiben vom 12. Januar 2022 Stellung (amtliche Akten BVD, pag. 211 f.). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzugsaufschub ab (amtliche Akten BVD, pag. 215 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2022 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorin- stanz), wobei er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Aufschub des Strafvollzugs bis am 26. September 2023 ersuchte (amtliche Akten SID, pag. 7 f.). Mit Eingabe vom 1. März 2022 sowie undatierter Eingabe (Postein- gang bei der SID am 21. März 2022) hielt er sinngemäss an seinen Rechtsbegeh- ren fest (amtliche Akten SID, pag. 13 und pag. 18 f.). Mit Entscheid vom 6. April 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 23 ff.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, wobei er sinngemäss um Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids sowie Aufschub des Strafvollzugs ersuchte (pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 12. Mai 2022 das vor- liegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit ge- boten, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 27 ff.). 2 6. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (pag. 33 ff.). Mit Eingabe vom 21. Mai 2022 nahm der Beschwer- deführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 41 ff.). Die General- staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 13. Juni 2022 den Antrag auf kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde und verzichtete – unter Verweis auf die Aus- führungen der Vorinstanz – auf weitere Ausführungen (pag. 47). Mit Schreiben vom 17. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu der Eingabe der General- staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2022 (pag. 59). Die Vorinstanz (Eingabe vom 21. Juli 2022, pag. 77) sowie die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 4. Au- gust 2022, pag. 79) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. 7. Mit Verfügung vom 5. August 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht ge- stellt (pag. 81 ff.). II. Formelles 8. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 9. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 10. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsa- chen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greif- bare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Da es sich um eine frist- gebundene Eingabe handelt, müssen Antrag und Begründung innert der Rechts- mittelfrist von dreissig Tagen eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG). Grundsätzlich muss das Rechtsbegehren zwar so präzise gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 32 VRPG mit weiteren Hinweisen). 3 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und aus seiner Beschwerde er- gibt sich auch ohne konkret gestellte Rechtsbegehren, was von ihm anbegehrt wird. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 11. Die Strafkammer des Obergerichts ist bei der Überprüfung des angefochtenen Ent- scheids in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des BGer 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Prozessuale Anträge 12. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde vom 30. April 2022 um Befra- gung der «erwähnten» Zeugen nach Bedarf (pag. 9). 13. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob allenfalls wichtige Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 JVG vorliegen, welche einen Aufschub des Vollzugs der mit Urteil vom 22. September 2020 ausgesprochenen Freiheits- strafe rechtfertigen. Eine materielle Überprüfung der rechtskräftigen Verurteilung, welche Grundlage für den anstehenden Strafvollzug bildet, erfolgt nicht. Eine Be- fragung der in der Beschwerde vom 30. April 2022 erwähnten Personen als Zeu- gen vermag damit nichts an der massgebenden Entscheidgrundlage zu ändern, so dass sich solche Beweismassnahmen vorliegend erübrigen. Sodann ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren im Allgemeinen ohnehin schriftlich durchgeführt werden (Art. 31 VRPG; DAUM, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 31 m.w.H; vgl. auch Urteile des BGer 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.4, 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 7.4, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5) und hier keine Ausnahme von diesem Grundsatz angezeigt ist. IV. Materielles 14. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid kurz zusammengefasst fest, dem Beschwerdeführer habe seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2021 be- wusst sein müssen, dass er eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Mit dem Aufschub des Strafvollzugs bis zum 2. Mai 2022 habe er genügend Zeit ge- habt, eine geeignete Betreuung für seine Tochter zu organisieren. Seine 16-jährige Tochter habe die obligatorische Schule bereits abgeschlossen und befinde sich in der Lehre. Sie sei demnach nicht mehr im gleichen Umfang wie etwa ein Kleinkind auf elterliche Betreuung angewiesen. Mit Blick auf die anstehende Freiheitsstrafe sei es sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Sommer 2021 noch eine eigene Unternehmung gegründet habe, welche finanzielle Ver- pflichtungen nach sich ziehe. Ausserdem habe er angesichts der Gewährung eines Vollzugsaufschubs bis am 2. Mai 2022 mehr als genug Zeit gehabt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Das Strafmass von 36 Monaten entspreche der Schwere seiner Taten und könne deshalb nicht als unerheblich bezeichnet werden. Es be- stehe deshalb ohne weiteres ein öffentliches Interesse an einem zeitnahen Vollzug. Im Ergebnis würden keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 17 JVG vorliegen. Daran würden die Ausführungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren 4 sowie die Hinweise auf die durch den Strafvollzug entstehenden Kosten für den Steuerzahler bzw. den Staat nichts ändern (amtliche Akten SID, pag. 23 ff.). 15. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass er dazumal für Sachen verurteilt worden sei, die er nicht getan habe. Wenn die Bieler Behörden das Ganze unvoreingenommen beurteilt hätten, wäre die Strafe auch nicht in diesem Ausmass ausgefallen. Solche Urteile dürften nicht in ein paar Stunden getroffen werden. Nach dem erstinstanzlichen Ur- teil habe sich niemand mehr die Mühe gemacht, dies richtig anzuschauen. Es habe so kein richtiges Urteil entstehen können, wenn die Beweise, die seine Unschuld und Aussagen bestätigt hätten, ignoriert und manipuliert bzw. nicht einmal als Be- weise angesehen worden seien. Da es um das Leben seiner Tochter gehe, könne er dies nicht akzeptieren. Von ihm gehe keine Gefahr für die Gesellschaft aus. Dass eine Strafe innerhalb von sechs Monaten nach dem Urteil angetreten werden müsse, erweise sich angesichts des falschen Urteils und nach den Jahren Warte- zeit als sehr unverhältnismässig und als Begründung abwegig. Er habe jetzt noch einen minderjährigen «Flüchtling» aus der Ukraine aufnehmen müssen. Er habe seinem Stiefbruder versprochen, dass er dessen Sohn aufnehme. Die Mutter und der Bruder des Jungen seien verstorben. Aus diesen Gründen ersuche er um Gut- heissung der Beschwerde, damit er diese Umstände angemessen regeln könne und nicht noch mehr Probleme entstehen würden (pag. 1 ff.). 16. Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer seine Einwände betreffend das Strafverfahren bzw. seine Verur- teilung im Rahmen des Strafverfahrens hätte geltend machen müssen. Es sei löb- lich, wenn er den Sohn seines Stiefbruders aufnehmen wolle. Dies sei aber zum einen unbelegt, und zum anderen habe er im Zeitpunkt der Aufnahme auch damit rechnen müssen, dass ihm kein weiterer Vollzugsaufschub mehr gewährt werden würde (pag. 33 ff.). 17. Der Beschwerdeführer ergänzte in seinen Stellungnahmen vom 21. Mai 2022 und 17. Juli 2022 zusammengefasst, dass alle Einwände bereits dem Regionalgericht sowie dem Ober- und Bundesgericht schriftlich und mündlich erläutert worden sei- en. Er habe gar nichts anderes tun können, als den Jungen auf Bitten des Vaters aufzunehmen. Ihm dies nun vorzuwerfen sei unmenschlich. Wenn alle Beweise und Einwände richtig gewürdigt und alle Zeugen befragt worden wären, würde das Urteil anders ausfallen und die Situation wäre eine andere. Er ersuche darum, die Vernehmlassung und Stellungnahme der Vorinstanz als das Resultat des falschen Urteils der Vorinstanzen zu behandeln (pag. 41 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz würden sich alleine auf die falschen Gerichtsentscheide bezie- hen. Sobald er einen guten Anwalt habe, werde sich dieser melden. Es gehe ihm nur um seine Tochter. Er bitte um etwas mehr Zeit, was angesichts der jahrelangen Wartezeiten auf die Gerichtsverhandlung legitim sei (pag. 59). 18. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich 5 nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätes- tens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugs- behörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche per- sönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterste- hungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 JVG). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beur- teilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Die Gewährung eines Aufschubs ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts restriktiv zu handhaben, dies aufgrund des öffentlichen Interesses am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen, welches den Ermessensspielraum der Vollzugs- behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. beispielhaft etwa BGE 108 Ia 69 E. 2c; Urteile des BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3. und 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1). So bedeutet der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_673/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.1). Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen in Betracht. So genügt etwa die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnte, nicht per se für einen Strafaufschub. Verlangt wird eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5., 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4. und 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Noch grössere Zurückhal- tung bei der Verschiebung des Strafantrittstermins ist bei nicht medizinisch indizier- ten Gründen geboten, denn Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind re- gelmässige Folgen des Freiheitsentzugs, die jede verurteilte Person in mehr oder weniger belastender Weise treffen. Die «gewöhnliche» Wahrung finanzieller Inter- essen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen persönlicher, familiärer oder beruflicher Art können daher grundsätzlich nicht für einen Vollzugsaufschub ausreichen (KRAMER/KOLLER, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022. S. 84 m.w.H.). So sind bevorstehende familiäre Ereignisse wie die Hochzeit eines Familienmitglie- des bzw. des Betroffenen selber, die anstehende Geburt eines Kindes oder eine gross angelegte Familienfeier sowie weitere persönliche Gründe wie beispielsweise eine bereits gebuchte Ferienreise oder ein Krankheitsfall im familiären Umfeld für die Frage eines Vollzugsaufschubs grundsätzlich unbeachtlich (vgl. KRA- MER/KOLLER, a.a.O., S. 84). Der Straf- oder Massnahmenvollzug stellt für die kon- kret betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden; die Trennung vom eigenen Kind ist indes eine zwangsläufige, unmittel- bar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbunde- nen Nebenfolgen (vgl. Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1 f. und 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Ferner reichen in beruflicher 6 Hinsicht weder geschäftliche Termine, Abzahlungsverpflichtungen, noch die Gefahr der Kündigung während der Probezeit bei einer neu angetretenen Stelle oder der Aufbau einer eigenen Firma für einen Vollzugsaufschub aus. Insgesamt setzt ein Vollzugsaufschub immer das Vorliegen besonders einschneidender, ausserordent- licher Gründe voraus (KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 84 m.w.H.). 19. Der Beschwerdeführer stellt vorab das Strafverfahren und mithin das erst- und obe- rinstanzliche sowie das bundesgerichtliche Urteil in Frage (vgl. hierzu insb. pag. 1 ff.). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020 resp. die darin ausgesprochenen Schuldsprüche und Sanktionen sind bereits in Rechts- kraft erwachsen und können im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Die diesbezüglichen (ausführlichen) Einwände des Beschwerde- führers können demnach vorliegend nicht gehört werden. 20. Zweifellos stellt eine Haftstrafe von 36 Monaten für den alleinerziehenden Be- schwerdeführer und seine 16-jährige Tochter (geb. .________) eine persönliche Belastung dar. Die Tochter wird während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers auf eine (altersgerechte) Fremdbetreuung angewiesen sein und von ihrem Vater als Bezugsperson vorübergehend getrennt leben. Dies stellt jedoch eine unver- meidbare Konsequenz des Freiheitsentzugs dar, welche sich der Beschwerdefüh- rer bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen bzw. spätestens nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 20. September 2020 vor Augen führen musste. Auch alleinerziehende Eltern haben die Rechtsfolge ihrer Straftat/en, den Strafvollzug, zu dulden. Festzuhalten ist für den konkreten Fall, dass die Tochter des Beschwerde- führers – soweit aus den Akten ersichtlich – die obligatorische Schule abgeschlos- sen und nunmehr eine Lehrstelle als B.________ angetreten hat. Wie die Vorin- stanz zu Recht festhält, ist sie aufgrund ihres Alters und ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr im gleichen Umfang wie etwa ein Kleinkind auf elterliche Betreuung an- gewiesen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich bereits zum Vollzug per 15. November 2021 aufgeboten wurde und ihm mit darauffolgender Verfügung vom 1. Februar 2022 ein Aufschub bis zum 2. Mai 2022 gewährt wurde, um eine allfällige Fremdbetreuung seiner Tochter sicherzustellen bzw. seine fami- liären und beruflichen Angelegenheiten zu regeln. Damit wurde dem Beschwerde- führer auch nach Ansicht der Kammer genügend Zeit eingeräumt, um eine geeig- nete Betreuung für seine Tochter zu finden. Zwischenzeitlich sind wiederum mehr als drei Monate vergangen, welche der Beschwerdeführer diesbezüglich zusätzlich hätte nutzen können. Weshalb eine Fremdbetreuung grundsätzlich ausgeschlossen bzw. unzumutbar sein sollte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird solches substantiiert dargetan. Dass der Beschwerdeführer seine Tochter gerne bei sich behalten würde und sich als geeignete Betreuungsperson erachtet, ist zwar nach- vollziehbar, genügt zur Rechtfertigung eines (erneuten) Strafaufschubs allerdings nicht. Dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nunmehr auch noch um den Sohn seines Stiefbruders aus der Ukraine kümmert bzw. diesen bei sich auf- genommen hat, ist einerseits unbelegt, andererseits musste der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführte – auch seit länge- 7 rer Zeit mit dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe rechnen. Er konnte mit Blick auf die (ausführliche) Begründung in der Verfügung der BVD vom 1. Februar 2022 nicht davon ausgehen, dass ihm erneut ein Vollzugsaufschub gewährt würde. So wurde ihm der besagte Aufschub von mehreren Monaten insbesondere zur Sicherstellung einer allfälligen Fremdbetreuung seiner Tochter gewährt und es wurde festgehal- ten, dass damit genügend Zeit zur Verfügung stehe, um sowohl familiäre als auch berufliche und finanzielle Angelegenheiten hinreichend zu klären. Im Zeitpunkt der Aufnahme der fraglichen Person war dem Beschwerdeführer demnach bekannt, dass er in Kürze (dazumal war der Strafantritt per 2. Mai 2022 vorgesehen) eine längere Freiheitsstrafe würde antreten müssen und er eine Betreuung auf unbe- stimmte Zeit nicht persönlich würde weiterführen können. Dass ihm der Vollzug ei- ner Freiheitsstrafe droht, war ihm sogar schon seit über drei Jahren bekannt, sprach doch bereits das erstinstanzliche Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2019 u.a. eine unbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten aus. Wenn der Beschwerdeführer unterdessen trotz der gegebenen Umstände den Sohn seines Stiefbruders bei sich aufgenommen und es bisher unterlassen hat, eine neue geeignete Unterbringung bzw. Betreuung für ihn zu organisieren, so hat er sich dies selbst zuzuschreiben. 21. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine berufliche Neuorientie- rung nicht per se einen Strafaufschub zu begründen vermag. Dem Beschwerdefüh- rer, welcher offenbar im Sommer 2021 noch eine eigene Unternehmung gründete (amtliche Akten BVD, pag. 201), musste wegen der gegebenen Umstände bewusst sein, dass er aufgrund des bevorstehenden Strafvollzugs seine Geschäfte nicht auf unbestimmte Zeit persönlich würde weiterführen können. Ein Strafaufschub ist ge- nerell nur im beruflichen Ausnahmefall zu bewilligen. Von einem solchen ist vorlie- gend nicht auszugehen. 22. Schliesslich kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach sich bei ihm ein Strafantritt nicht sofort aufdränge. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 36 Monaten verurteilt, nachdem er wegen zahlreichen Delikten schuldig gesprochen wurde (vgl. Ziff. 1. hiervor sowie amtliche Akten BVD, pag. 82 ff.). Selbst wenn nicht von einer akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so ist das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe angesichts der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung dennoch als hoch zu gewichten. Dies umso mehr, als trotz Grundsatzes des Strafantritts nach spätestens sechs Monaten (vgl. Art. 23 Abs. 1 JVV) seit dem Urteil vom 20. November 2020 beinahe zwei Jahre bzw. seit Abwei- sung der dagegen vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde am 23. Juni 2021 mehr als ein Jahr vergangen ist. Am bestehenden öffentlichen Interesse vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass durch den Strafvollzug Kosten für den Staat bzw. Steuerzahler entstehen. Solche Kosten würden auch nach einem weite- ren Vollzugsaufschub anfallen und wurden im Übrigen als hinzunehmende Konse- quenz des Strafvollzugs in der Gesetzgebung mitberücksichtigt. 23. Insgesamt kann sich die Kammer den Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ohne Weiteres anschliessen. Das Institut des Vollzugsaufschubs kommt nur in Ausnahmefällen zum Zug und dient selbstredend nicht dazu, den gesetzli- 8 chen Konsequenzen des strafbaren Handelns – mögen sie für die betroffene Per- son und ihre Angehörigen noch so unangenehm sein – möglichst lange zu entge- hen. Der Beschwerdeführer hätte ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt, seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu regeln bzw. insbesondere eine geeignete Betreuung für seine Tochter (und allenfalls den Sohn seines Stiefbru- ders) zu organisieren. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. V. Kosten 24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, vom unter- liegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 22. August 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 10