29 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 29. Oktober 2020 um ca. 17:50 Uhr am B.________(Weg) in C.________ durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen unter Auferlegung von CHF 450.00 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'050.00 an den Kanton Bern; unter Auferlegung von CHF 700.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 an den Kanton Bern; ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: