5 hiervor), bleibt es dabei. Auch oberinstanzlich wird auf die Ausscheidung von separaten Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren verzichtet. 19. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht angezeigt, zumal es sich beim Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen lediglich um eine von insgesamt drei Übertretungen (und einem Vergehen) und damit um einen untergeordneten Vorwurf handelte (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).