28 len als teilweise obsiegend gilt, werden CHF 700.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00 trägt zufolge Unterliegens der Beschuldigte. 18.3 Widerrufsverfahren Die Vorinstanz verzichtete ohne Begründung im Dispositiv oder in den Urteilserwägungen darauf, für die Beurteilung des Widerrufs Kosten auszuscheiden. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. Ziff. 5 hiervor), bleibt es dabei.