18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge vollumfänglicher Anfechtung auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’500.00 bestimmt. Da der Beschuldigte durch den Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch nicht angemessenes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrol-