150.00 (pag. 22) zuzüglich CHF 50.00 für das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren (pag. 45), ausmachend total CHF 200.00. Hinzu kommt ein Anteil der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Die Kammer erachtet es als angemessen, die auf diesen Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 450.00 festzusetzen und zufolge Freispruchs dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'600.00, werden zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren