18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen sie eingestellt oder wird die beschuldigte Person freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Untersuchung BJS 20 27297 von CHF 200.00 (pag. 22 und pag.