27 Davon sind in Anwendung von Art. 49 StGB zwei Drittel, mithin CHF 200.00, zur Einsatzstrafe von CHF 400.00 zu asperieren. Die Gesamtbusse für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beträgt damit insgesamt CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten und Entschädigung