42 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und von der Kammer bereits unter Ziff. IV. und Ziff. 16.2 hiervor festgehalten wurde, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft und verfügt über mehrere Einträge im Administrativmassnahmenregister. Die Legalprognose ist mit Blick darauf als denkbar ungünstig zu bezeichnen, so dass der bedingte Vollzug nicht gewährt werden kann. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit