Er bezieht nach wie vor Sozialhilfe bzw. arbeitet bei der G.________, die ihn jedoch nicht direkt entschädigt (pag. 291 Z. 17 ff.). Aufgrund der unveränderten Verhältnisse bleibt es beim bereits von der Vorinstanz bestimmten minimalen Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00. Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe 25 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00. 16.5 Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).